Bankkonto WSA: | ING bank Bijlmerdreef 109 1102 BW Amsterdam Netherlands |
WSA Kassier: |
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Seit 17.01.2012 die WSA ist ein anerkannter gemeinnütziger Verein |
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40004/58662 |
Zuständige Behörde: |
74821 Mosbach/Deutschland |
INTERNATIONALE WSA – RENNREGELN DE
SPRINT und DISTANZ
Version: 2.15 Datum: 22.09.2014
Vorwort
Diese Rennregeln gelten für alle WSA- und WSA-sanktionierten Rennveranstaltungen
und lösen die nationalen Rennregeln bei internationalen Rennveranstaltungen ab.
Sollten sich zwischen den allgemeinen Rennregeln und den speziellen Rennregeln
Diskrepanzen ergeben, so greifen grundsätzlich die speziellen Rennregeln. Nationale
und internationale Tierschutzrechte müssen zwingend eingehalten werden und der
WSA-Vorstand hat das Recht, Disqualifikationen für Teilnehmerteams auszusprechen
für den Fall, dass Tierschutzrechte nicht eingehalten werden. Den Mushern ist es
erlaubt, den Trail zu inspizieren. Dieses ist nur per Skier möglich, und zwar zu einem Zeitpunkt, der vom Rennleiter festgelegt wird. Es ist keineswegs erlaubt, hierzu Hunde mit auf den Trail zu nehmen. Wenn nicht ausdrücklich genehmigt, sind keine privaten Motorschlitten auf dem Trail zugelassen.
Rennleiter und alle anderen Funktionäre sind angehalten, allen Teams in der gleichen sportlichen und fairen Behandlungsweise zu begegnen.
Ein Musher darf für das Land starten, für das er einen gültigen Pass besitzt oder in dem er seinen
Hauptwohnsitz hat. Innerhalb der laufenden Rennsaison darf die Nation, für die er startet, nicht
gewechselt werden. Die Startreihenfolge der einzelnen Klassen und alle weiteren rennorganisatorischen Angelegenheiten obliegen der Rennleitungsorganisation und dem Rennleiter. Es gibt keine bindende Notwendigkeit, die Startzeiten oder die Startreihenfolge zu ändern, um irgendwelchen speziellen Musherbedürfnissen nachzukommen.
Alle Mitglieder- und Startgeld-Gebühren müssen vollständig bezahlt sein, bevor ein Teilnehmer eines Landesverbandes an einer Internationalen Meisterschaft startberechtigt ist.
WSA Titel werden in ihren jeweiligen Klassen ausgesprochen, wenn am ersten Durchgang der Meisterschaften mindestens 5 Teilnehmer starten (Ausnahmen kann es in den Juniorenklassen geben) . Hunde dürfen nur in einer Klasse eingesetzt werden.
Nationale Meisterschaften unserer Mitgliedsvereine dürfen nicht mit dem Austragungszeitraum von WSA-Meisterschaften kollidieren.
Für Junioren ist ein Helm in allen Klassen und Kategorien obligatorisch.
Bei Auslegungsdifferenzen gilt die deutsche Orginalversion der WSA Race Rules
Inhaltsverzeichnis
KAPITEL1, Allgemeine Regeln (gilt für alle Arten und Klassen) 2
KAPITEL 2, Spezielle Regeln für NomeStyle 4
KAPITEL 3, Spezielle Regeln für Pulka5
KAPITEL 4, Spezielle Regeln für Skijöring6
KAPITEL 5, Spezielle Regeln für Distanzrennen7
KAPITEL 6, Spezielle Regeln für Etappenrennen8
KAPITEL 7, Allgemeine Bestimmungen, 10
Allgemeines; Definitionen, Verwaltung 10
Regeln Durchsetzung, Teilnahmeberechtigung 11
Start & Finish-Regeln 11
Team Ordnung 12
Der Trail 13
KAPITEL 8, Richtlinien für Funktionäre, 15
KAPITEL 9, AntiDoping Regeln16
KAPITEL 10, Modalitäten 16
Hinweis:
Es wird empfohlen, dass jede nationale Organisation diese Rennregeln in der
jeweiligen Landessprache übersetzt, um das volle Verständnis für Ihre Musher zu gewährleisten.
Total: 24 pages and 3 Annexes 1 Racejudge Regulation
2 National Contingent
3 Cart race regulations
KAPITEL I :Allgemeine Regeln
1.1 Allgemein
1.1.1 Es dürfen nur Schlittenhunde gemäss den FCI-Bestimmungen an den Rennen
teilnehmen. Solche Rassen sind: Alaskan Malamuts, Grönlandhunde, Samojeden und
Siberian Huskies.
1.1.2 Die Rennen werden in zwei verschiedenen Kategorien ausgetragen: Kategorie 1: alle
Schlittenhunderassen
Kategorie 2: Ausschliesslich Alaskan Malamuts, Grönlandhunde und Samojeden.
1.1.3 Das Mindestalter für die Hunde ist 15 Monate für Sprintrennen und 18 Monate für
Distanzrennen. Die Hunde müssen das Mindestalter im selben Monat erreichen, in dem
die Weltmeisterschaft/Europameisterschaft beginnt. Wenn ein Hund altersbedingt
berechtigt ist, an der Weltmeisterschaft/Europameisterschaft zu laufen, dann ist er ab
dem 1. Januar des selben Jahres startberechtigt an Rennen. Vor dem Start muss der
Junghund vom Renntierarzt kontrolliert werden.
1.2 Berechtigung
1.2.1 Ein Gespann muss während des gesamten Rennens von dem Fahrer gefahren werden,
mit dem es zum ersten Lauf gestartet ist.
1.2.2 Alle Hunde müssen beim Start eines jeden Laufes im Team eingespannt sein.
1.2.3 Ein disqualifiziertes Team oder ein disqualifizierter Musher oder ein Hund, der nach
einem Lauf oder einem Checkpoint disqualifiziert ist, ist nicht länger berechtigt, an dem
Rennen teilzunehmen.
1.2.4 Wenn der Rennleiter überzeugt ist, dass ein Gespann, ein einzelner Hund oder auch der
Musher selbst nicht fit genug ist, um das Rennen sicher zu beenden, so kann die
Teilnahmegenehmigung am Rennen entsprechend verweigert werden.
1.2.5 Ein Gespann oder ein einzelner Hund, das/der am ersten Lauf nicht teilgenommen hat,
darf an den weiteren Läufen des Rennens nicht mehr teilnehmen.
1.2.6 Ein Team ist nicht länger berechtigt das Rennen fortzusetzen, wenn dessen
Gesamtlaufzeit, den für das Rennen festgesetzten Zeitfaktor für Disqualifikationen
überschreitet.
1.3 Grösse der Teams
1.3.1 Nach dem Start des ersten Laufs, dürfen innerhalb des Teams keine weiteren Hunde
hinzugefügt werden.
1.3.2 Nach dem ersten Lauf und nach jedem darauf folgenden Lauf, obliegt es dem Musher,
seine eingesetzte Hundeanzahl zu reduzieren, solange er sich an die Mindestanzahl der
für seine Kategorie geltenden Bestimmungen hält.
1.3.3 Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die Teamgrösse seinen Fähigkeiten
anzupassen.
1.3.4 Der Rennleiter darf die Gespanngrösse reduzieren, wenn er die Verantwortung für die
gewählte Hundeanzahl aus Sicherheitsgründen nicht übernehmen kann.
1.3.5 Der Rennleiter darf die Anzahl der im Team einzusetzenden Hunde auf ein Maximum in
jeder einzelnen Klasse limitieren.
1.4 Medikamente
Für alle Wettkämpfe, der gemäss den hier aufgeführten Regeln durchgeführt werden,
gelten die WSA-Doping-Regeln, die WSA-Medikamentenliste sowie die WSA-Doping-
Richtlinien.
1.5 Ausrüstung
1.5.1 Teilnehmer, Gespanne und Ausrüstung müssen auf dem Renngelände zwecks Kontrolle
zur Verfügung stehen; bei Sprintrennen mindestens 10 Minuten und bei Distanzrennen
mindestens eine (1) Stunde vor der Startzeit.
1.5.2 Die Kontrolle eines eingeschirrten Gespanns darf frühestens 6 Minuten vor der
geplanten Startzeit verlangt werden.
1.5.3 Auf Verlangen des Rennleiters muss ein Gespann nach jedem Lauf zur Kontrolle
verfügbar sein.
1.5.4 Der Rennleiter ist berechtigt, die Ausrüstung zu kontrollieren.
1.5.5 Nicht zugelassen sind Maulkörbe und Würgehalsbänder.
1.5.6 Peitschen sind verboten.
1.5.7 Die Startnummer ist vom Musher während des Rennens gut sichtbar am Körper zu
tragen.
1.6 Start
1.6.1 Hilfe im Startbereich ist zulässig.
1.6.2 Der Brushbow des Schlittens sollte mit der Startlinie abschliessen, woraus sich
automatisch die Startposition des Teams ergibt.
1.6.3 Der Schlitten muss an der Startlinie zum Stillstand kommen.
1.6.4 Der Start eines verspätet an der Startlinie eintreffenden Gespannes ist so lange noch
zulässig, wie noch nicht 50% des Zeitinterwalles zum nächsten planmässigen Start
abgelaufen ist. Danach wird das Gespann zum verspäteten Gespann erklärt und es
werden entsprechende Strafzeiten erhoben (siehe 7.9.4).
1.6.5 Ein verspätetes Gespann darf erst starten, wenn das letzte Gespann dieser Klasse
gestartet ist. Das vorgesehene Startintervall muss eingehalten werden. Ein verspätetes
Gespann darf andere Gespanne nicht behindern.
1.6.6 Wenn mehrere Gespanne sich verspäten, dann starten diese in der ursprünglich
vorgesehenen Reihenfolge.
1.6.7 Ein Gespann, das sich zum zweiten Mal zu einem Lauf während des Rennens verspätet,
wird disqualifiziert.
1.6.8 Ein Gespann, das bis zum Start des nächsten Gespannes die Startzone nicht
freigemacht hat, kann disqualifiziert werden.
1.7 Zieleinlauf
1.7.1 Die Zeit eines Gespanns wird genommen, wenn der erste Hund dieses Gespanns die
Ziellinie überschreitet. Das Gespann muss hinter der Ziellinie zwecks Überprüfung
angehalten werden.
1.7.2 Wenn ein musherloses Gespann die Ziellinie überquert, wird die Endzeit mit der
Ankunft des Mushers genommen.
1.7.3 Bei Chip-Timing muss die Position des Transponders vor dem Rennen bestimmt werden.
1.8 Trailregeln
1.8.1 Gespanne und Musher müssen die gesamte vom Veranstalter festgelegt Strecke
absolvieren.
1.8.2 Ein Team, das nicht die gesamte Strecke, wie vorgeschrieben, zurückgelegt hat, wird
von der Fortsetzung des Rennens ausgeschlossen.
1.8.3 Verlässt ein Team die Strecke, so muss der Fahrer das Gespann an die Stelle
zurückführen, wo es die Strecke verlassen hat.
1.8.4 Ein Musher wird disqualifiziert, wenn er während des Rennens ein anderes Fahrzeug
ausser seinem Schlitten benutzt oder auf einem solchen mitfährt. Einzige Ausnahme
bildet hier ein Notfall, ein musherloses Team oder ein freilaufender Hund.
1.8.5 Ein Musher darf andere Gespanne nicht behindern.
1.8.6 Das Mitnehmen eines Passagiers während des Rennens ist untersagt,
1.8.6.1 es sei denn es handelt sich um eine Bedingung des Rennens oder;
1.8.6.2 ein Musher wird in einer Notsituation mitgenommen.
1.8.7 Alle Teams dürfen von den an der Rennstrecke befindlichen offiziellen Streckenposten
die gleiche Hilfe erhalten. Art und Umfang der Hilfe werden vom Rennleiter festgelegt.
1.8.8 Musher, die in einer Klasse gestartet sind, dürfen sich gemäss den Weisungen des
Rennleiters entsprechend gegenseitig helfen.
1.8.9 Die Hilfe von Zuschauern oder sonstigen Helfern ist auf das Halten des Schlittens
beschränkt, es sei denn, es handelt sich um ein musherloses Team oder ein
unkontrollierbar gewordenes Gespann, das eine eindeutige Gefahr für sich, andere
Gespanne und Personen darstellt.
1.8.10 Niemand ausser dem Musher selbst darf einem Team absichtlich Tempo machen.
1.8.11 Musherlose Teams und freilaufende Hunde:
1.8.11.1 Alle Musher müssen davon ausgehen, dass ein musherloses Team oder
freilaufende Hunde eine Gefahr darstellen;
1.8.11.2 Ein musherloses Team sollte andere Teams nicht behindern und zu Verspätungen
anderer Teams beitragen;
1.8.11.3 Der Musher, der sein Gespann verloren hat, muss versuchen, dieses auf
schnellstem Weg einzuholen, damit die Sicherheit dieses Teams wiederhergestellt
werden kann:
1.8.11.3.1 Für den Fall, dass ein Musher sein Team nicht schnell und sicher einholen kann,
muss dieser jede Hilfe annehmen. Dies kann auch eine Mitfahrgelegenheit sein.
Sollte der Musher die angebotene Hilfe ausschlagen, so kann dies zur
Disqualifikation führen. Hierüber fällt der Rennleiter die endgültige Entscheidung;
1.8.11.3.2 Jedermann ist aufgerufen, ein musherloses Gespann zu stoppen bzw. festzuhalten.
1.8.12 Durchläuft ein musherloses Gespann die gesamte Strecke und nimmt der Fahrer beim
Einholen seines Gespanns keine Hilfe in Anspruch ausser beim Stoppen oder Aufhalten
seines Teams bzw. seines freilaufenden Hundes, wird der Lauf ohne Zeitstrafe
gewertet.
1.8.13 Bei einem Doppelstart und grundsätzlich, wenn zwei Trails aufeinander treffen, hat das
Team den Vortritt, dessen Leithund am weitesten voran läuft.
1.8.14 Begegnen sich zwei Gespanne in entgegengesetzter Richtung, erhält das talwärts
fahrende Team den Vortritt. Bei ebenem Gelände, muss der Rennleiter vor dem Start
festlegen, ob das Gespann auf dem Rückweg oder das Gespann auf dem Hinweg den
Vortritt erhält.
1.8.15 Ein überholendes Gespann hat das Vortrittsrecht, wenn sein(e) Leithund(e) weniger als
15 m vom Schlitten des voranfahrenden Gespannes entfernt ist (sind).
1.8.16 Bei dem Kommando „TRAIL“ muss der zu überholende Musher dem vorbeifahrenden
Team den Weg freimachen, indem er an eine Seite des Trails heranfährt und
abbremst.
1.8.17 Bei dem Kommando „STOP“ muss der zu überholende Musher den Weg für das
vorbeifahrende Team freimachen, indem er an eine Seite des Trails heranfährt und
anhält.
1.8.18 Erneutes Vortrittsrecht nach Überholvorgang:
1.8.18.1 Das überholte Gespann hat bei mehr als 6 Hunden im Gespann selbst wieder das
Vortrittsrecht nach frühestens 4 Minuten oder 1600 m;
1.8.18.2 Mit 6 Hunden und weniger sowie in der Pulka- und Skijöring-Klasse nach frühestens 2
Minuten oder 800 m;
1.8.18.3 Wenn beide Musher einverstanden sind, kann ein zuvor überholtes Gespann nach
kürzerer Zeit erneut überholen.
1.8.19 Verwickelt sich das Gespann des überholenden Mushers als Folge des
Überholvorganges, so darf dieser das überholte Gespann nicht länger als 1 Minute in
der Offenen- und 8-Hundeklasse oder ½ Minute in den übrigen Klassen warten lassen.
1.8.20 Ein parkendes Gespann muss alle Anstrengungen unternehmen, um den Trail für
vorbeifahrende Trams freizuhalten. Das Zeitlimit für einen erneuten Überholvorgang
tritt nicht in Kraft, wenn das überholende Gespann nicht aufgrund von Verwicklungen
beim Überholvorgang angehalten hat.
1.8.21 Sich folgende Gespanne müssen einen Abstand von mindestens einer Gespannlänge
einhalten, ausgenommen beim Überholen und im Zieleinlauf.
1.8.22 Im Zieleinlauf besteht kein Vortrittsrecht in derselben Klasse.
1.9 Verhalten
1.9.1 Alle Musher sind für ihr eigenes Verhalten, für das ihrer Hunde und Helfer auf dem
Rennplatz und auf der Rennstrecke verantwortlich. Vernunft, Sportlichkeit und Fairness
müssen vorherrschen.
1.9.2 Ein Verhalten von Musher, Helfern und deren Hunden, das dem Ansehen des Sports
oder des Rennens schadet, führt zur Disqualifikation durch den Rennleiter.
1.9.3 Jegliche Misshandlung von Hunden, mit oder ohne entsprechende Hilfsmittel, ist
strengstens untersagt. In diesem Fall folgt die Disqualifikation durch den Rennleiter.
1.10 Regelverstösse
1.10.1 Offizielle Rennfunktionäre müssen dem Rennleiter entsprechende Regelverstösse
unverzüglich mitteilen. Die Meldung hat sofort oder unmittelbar nach Beendigung des
jeweiligen Laufes zu erfolgen.
1.10.2 Rennteilnehmer, die Regelverstösse anderer Rennteilnehmer anzeigen möchten,
müssen den Rennleiter unmittelbar nach Beendigung des eigenen Laufes von der
Regelverletzung unterrichten.
1.10.3 Auf jede mündliche Meldung hat binnen einer (1) Stunde nach Beendigung des
betreffenden Laufes ein schriftlicher Bericht zu folgen.
1.10.4 Musher und Funktionäre, die bei der Meldung über einen Regelverstoss beteiligt oder
betroffen sind, können Protest erheben und eine Anhörung vor dem Rennleiter
verlangen.
1.11 Disziplinarmassnahmen
1.11.1 Jeder Verstoss gegen die WSA Rennregeln muss durch den Rennleiter entweder mit
einem mündlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung oder einer Disqualifikation
des Mushers und des Gespannes bestraft werden.
1.11.2 Entscheidungen müssen so rasch wie möglich bekannt gegeben werden. In jedem Fall
hat die Bekanntmachung bis spätestens 2 Stunden vor dem nächsten Lauf der
betreffenden Klasse zu folgen.
1.11.3 Disziplinarmassnahmen nach dem Schlusslauf des Rennens müssen noch vor Beginn
der Rangverkündigungen erfolgen.
1.11.4 Die Entscheidung des Rennleiters ist endgültig.
KAPITEL II : Spezielle Regeln für Nome‐Style
2.1 Klasseneinteilung
2.1.1 Ein Gespann der unlimitierten Klasse (UL-Klasse) muss aus mindestens 8
Hunden bestehen, wobei sich beim ersten Lauf mindestens 9 Hunde im Gespann
befinden müssen. Der Musher muss ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen.
2.1.2 Ein Gespann der limitierten 8-Hundeklasse (8-Hunde-Klasse) muss aus mindestens 6 und darf aus höchstens 8 Hunden bestehen, wobei sich beim ersten Lauf mindestens 7 Hunde im Gespann befinden müssen. Der Musher muss ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen.
2.1.3 Ein Gespann der limitierten 6-Hundeklasse (6-Hunde-Klasse) muss aus mindestens 4 und darf aus höchstens 6 Hunden bestehen, wobei sich beim ersten Lauf mindestens 5 Hunde im Gespann befinden müssen. Der Musher muss ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen.
2.1.4 Ein Gespann der limitierten 4-Hundeklasse (4-Hunde-Klasse) muss aus 3 oder 4 Hunden bestehen. Der Musher muss ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen.
2.1.5 Ein Gespann der limitierten 2-Hundeklasse (2-Hunde-Klasse) muss aus denselben 2 Hunden für alle Läufe bestehen. Der Musher muss ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen.
2.1.6 Ein Musher von mindestens 12 Jahren und nicht älter als 15 Jahren ist ein „JUNIOR“. Es wird vorausgesetzt, dass der Junior eine Rennerlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten besitzt und einen ausreichenden eigenen Versicherungsschutz hat. Junioren werden auf der Rangliste mit einem "J" markiert. Junioren Klassen sind die 2-Hunde-Klasse und Skijöring. Junioren fahren auf dem 2-Hunde-Trail.
2.1.7 Die Klassifizierung basiert auf dem tatsächlichen Alter des Mushers am ersten Tag der Meisterschaft.
2.2 Ausrüstung
2.2.1 Alle Hunde sind einzeln oder paarweise einzuspannen.
2.2.2 Alle Hunde werden mittels Zugleine (Tugline) und Halsleine (Neckline) mit der
Zentralleine verbunden. Leithunde sollten ebenfalls mit Halsleine (Neckline) laufen.
2.2.3 Eine Notleine muss am Schlitten fixiert sein, darf aber nur zum Anbinden oder
Festhalten des Schlittens verwendet werden.
2.2.4 Der Schlitten muss stabil genug sein, um den Fahrer zu tragen und muss eine
Ladefläche von mindestens 40 x 50 cm, mit solidem, durchgehendem Boden, besitzen,um einen Hund sicher transportieren zu können.
Alle Schlitten in allen Kategorien müssen ausgestattet sein mit einer ausreichenden
Bremse, einer Bremsmatte, einem Brushbow, einem (1) Schneeanker in der
2 und 4-Hunde-Klasse (zwei Schneeanker sind erlaubt) und zwei (2) Schneeanker in den Klassen 6-, 8- und UL. Alle Schlitten in allen Kategorien müssen mit einem
Hundetransportsack ausgerüstet sein. Der Schlittensack muss von ausreichender Grösse sein um den Grössten im Gespann eingespannten Hund zu transportieren, und muss durch Löcher oder ein Netz belüftet sein. Diese müssen eine Gesamtfläche von mindestens 600 cm2 aufweisen.
Die so genannten "Swedish- oder Firefighter shakles" mit scharfen Kanten und/oder
herausstehenden Zacken sind zum Wohle der Tiere nicht erlaubt, weder an irgendeinem Punkt im Zuggeschirr / Zugleine noch im Material des Stakeouts. Der Transportsack muss gross genug sein für den grössten Hund im Team und soll belüftet sein mit Löchern oder einem Netz mit
einer Mindestfläche von 600 cm²
2.2.5 Ein Musher, der mit 7 oder mehr Hunden fährt, muss ein Schneidwerkzeug mit sich
führen, so dass er gegebenenfalls die Zentralleine durchschneiden kann.
2.3 Trailregeln
2.3.1 Der Musher darf auf dem Schlitten stehen, pedalen oder er darf mitlaufen. Es ist dem
Musher oder seinem Helfer unter keinen Umständen erlaubt, dem Team vorweg zu
laufen.
2.3.2 Alle Hunde, die zu einem Lauf gestartet sind, müssen die gesamte Strecke zurücklegen
und zwar entweder innerhalb des Teams oder im Hundetransportsack.
2.3.3 Ein Hund, der auf der Strecke aus dem Gespann genommen wird, muss im
geschlossenen Hundetransportsack mitgeführt werden.
KAPITEL III :Spezielle Regeln für Pulka (SW/SM)
3.1 Klassen
3.1.1 Der Wettkampf wird in einer Klasse mit 1-4 Hunden ausgetragen.
3.1.2 Die Rennen werden in zwei verschiedenen Kategorien ausgetragen:
Kategorie 1: alle Schlittenhunderassen
Kategorie 2: Ausschliesslich Alaskan Malamuts, Grönlandhunde und Samojeden.
3.1.3 Die Klassen werden in Damen und Herren aufgeteilt, wenn mindestens 5 Starter pro
Kategorie vorhanden sind.
3.1.4 Mindestalters des Mushers 16 Jahre
3.2 Ausrüstung
3.2.1 Alle Teilnehmer müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Ausrüstung mit den
Bestimmungen der Rennregeln übereinstimmt.
3.2.2 Alle Hunde sollten vorzugsweise in einer Einerreihe eingespannt werden. Einspannen
in Doppelreihe mit Mitteldeichsel kann erlaubt werden, wenn die Strecke kein Risiko
für die so eingespannten Hunde bedeutet. Einspannen in Doppelreihe erfordert eine
Bremse an der Pulka.
3.2.3 Die Pulka muss:
3.2.3.1 bei einzeln eingespannten Hunden mit zwei festen Zugstangen verbunden sein; und
mit einer festen Zugstange in der Mitte, wenn die Hunde nebeneinander eingespannt
werden. Es genügt, wenn die Zugstangen bis zu(m) (den) Wheeldog(s) reichen, so
dass die Pulka nicht auf die eingespannten Hunde auffahren kann;
3.2.3.2 So konzipiert sein, dass die vorderen Kufenenden nicht freiliegen;
3.2.3.3 So ausgelegt sein, dass das mitgeführte, notwendige Gewicht gut gesichert ist;
3.2.3.4 Mit einer ausreichend starken Leine, die an einem Bauchgurt des Mushers (im Rücken
mindestens 7 cm breit) befestigt ist, verbunden sein. Der Gurt soll einen Karabiner
(Panik-Snap) haben, so dass leichtes Öffnen in Gefahrensituationen möglich ist. Das
Leinenende/Gurtseite darf keine Metallringe oder Haken aufweisen. (Allgemein: Pulka-
Hunde dürfen nur bei extremen Bergabpassagen oder in Gefahrensituationen frei
laufen).
3.2.4 Pulkagespanne mit mehr als 2 Hunden müssen mit einer Bremse ausgestattet sein.
3.2.5 Das Gesamtgewicht sollte wie folgt gestaffelt sein:
10 kg für 1 Hund; 20 kg für 2 Hunde; 30 kg für 3 Hunde und 40 kg für 4 Hunde.
3.2.6 Das Gesamtgewicht soll sich um 3 kg pro eingespannte Hündin im Team reduzieren.
3.2.7 Das Gewicht besteht aus: Pulka, Gestänge, Geschirr(e), Leinen und Zusatzgewicht.
3.2.8 Das Zusatzgewicht wird von jedem Musher selbst eingerichtet und mitgebracht.
3.2.9 Zusätzliche Skistöcke dürfen mitgeführt werden. Sie zählen zum Gesamtgewicht.
3.3 Trail und Startregeln
3.3.1 Der Musher folgt dem Team auf Skiern. Stehen, Sitzen oder andere
Fortbewegungsarten auf der Pulka sind nicht erlaubt.
3.3.2 Wenn ein Hund erschöpft ist, ist es dem Musher nicht erlaubt den Lauf fortzusetzen. Er
muss das Rennen abbrechen.
3.3.3 Der Musher darf den Hund/die Hunde nicht anspornen, indem er vorweg fährt.
Unterstützung des Hundes bzw. des Teams durch Anschieben oder Ziehen der Pulka ist
erlaubt.
3.3.4 Wässern und Füttern der Hunde während des Rennens ist ebenfalls erlaubt. Hält der
Rennleiter eine Versorgung der Hunde während des Wettkampfes für erforderlich,
muss er dafür eine geeignete Stelle an der Rennstrecke festlegen.
3.3.5 Der Frontteil der Pulka muss sich vor Verkündung des Startzeichens an der Startlinie
befinden.
3.3.6 Die Pulka-Klasse läuft über den 6-Hunde-Trail
KAPITEL IV : Spezielle Regeln für Skijöring (SJW/SJM)
4.1 Klasseneinteilung
4.1.1 Dieser Wettkampf wird nur in der 1-Hundeklasse (SJ1) ausgetragen.
Die Rennen werden in zwei verschiedenen Kategorien ausgetragen:
Kategorie 1: alle Schlittenhunderassen,
Kategorie 2: Ausschliesslich Alaskan Malamuts, Grönlandhunde und Samojeden
4.1.2 Diese Klasse unterscheidet sich in Herren und Damen, wenn mindestens fünf (5)
Starter in jeder Kategorie vorhanden sind.
4.1.3 Sollten keine 5 Starter in der Herren- oder Damenklasse registriert sein, kann der
Rennleiter entscheiden die Skijöring Herren mit den Pulka Herren zusammen starten zu
lassen. Das gleiche gilt für die Damenklassen. Sollten dann immer noch keine fünf (5)
Starter anwesend sein, werden Damen und Herren in einer Klasse zusammen gewertet.
Nach wie vor wird beim Skijöring Teams maximal 1 Hund eingespannt.
4.1.4 Der Musher muss ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen.
4.1.5 Getrennte Klassen für Fahrer zwischen 12-15 Jahren können auf dem „2-Hunde-Trail“ angeboten werden. Ein Musher von mindestens 12 und höchstens 15 Jahren gilt als „Junior“. Es wird angenommen, dass der Junior die ausdrückliche Erlaubnis zur Teilnahme am Rennen entweder der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters hat und dass eine angemessene Versicherungsdeckung besteht. In der Schlussrangliste werden die Juniorenmusher mit (J) gekennzeichnet.
4.1.6 Die Klassifizierung basiert auf dem tatsächlichen Alter des Mushers am ersten Tag der Meisterschaft.
4.2 Ausrüstung
4.2.1 Das Geschirr darf dem Hund keine Möglichkeit zur selbständigen Befreiung geben.
4.2.2 Der Hund muss mit einer entsprechend stabilen Leine mit dem Musher verbunden sein.
Hier ist grundsätzlich ein Ruckdämpfer einzubauen bzw. zu verwenden.
4.2.2.1 Es ist untersagt, einen Metallhaken oder -Ring am Ende der Leine zu haben.
4.2.3 Die Skier sollten dem Hund nicht gefährlich werden. Scharfe Spitzen sind nicht
zulässig.
4.3 Startregeln
4.3.1 Die vorderen Enden der Skier geben die Startposition des Teams an.
4.4 Trail Regeln
4.4.1 Der Musher folgt dem Hund auf Skiern.
4.4.2 Bei Erschöpfung eines Hundes darf der Musher das Rennen nicht fortsetzen und muss
das Rennen abbrechen.
4.4.3 Der Musher darf nicht vorweg laufen.
4.4.4 Die Skijöring Klasse läuft über 6-Hunde-Trail.
KAPITEL V : Spezielle Regeln für Distanzrennen
Die Teilnehmer müssen zwingend an den Mushermeetings, die vor Beginn des Rennens
stattfinden, teilnehmen, um sich für die Rennteilnahme entsprechend zu qualifizieren.
5.1 Klasseneinteilung
5.1.1 Das Distanzrennen wird in folgende Klassen unterteilt:
DS: Pulka Klasse, ein (1) bis vier (4) Hunde oder/und Skijöring 1-2 Hunde. Mindestalter des Mushers beträgt 16 Jahre. Diese Klasse wird in Heren und Damen unterteilt, sobald mindestens 5 Teilnehmer pro Klasse vorhanden sind.
D limitiert (DL): drei (3) bis sechs (6) Hunde. Mindestalter des Mushers beträgt 16 Jahre.
D unlimitiert (DU): Sieben (7) und mehr. Mindestalter des Mushers beträgt 18 Jahre.
5.1.2 Die Klasse DS absolviert ihr Rennen in einer Kategorie/die Klassen DL/DU absolvieren ihre Rennen in 2 Kategorien:
Kategorie 1: Alle vier (4) Schlittenhunderassen,
Kategorie 2: Ausschliesslich Alaskan Malamuts, Grönlandhunde und Samojeden.
5.2 Ausrüstung
5.2.1 Alle Geschirre müssen im Hals- und Brustbereich unterfüttert sein.
5.2.2 Die Art des zu verwendenden Schlittens obliegt dem Teilnehmer, allerdings mit
Einverständnis des Rennleiters.
5.2.3 Die Pulkagewichte sind identisch mit den Pulkagewichten in der Sprintklasse.
5.2.4 Die Notfallausrüstung ist bindend und muss aus folgenden Teilen bestehen:
- Erste-Hilfe-Kasten für Menschen und Tiere
- Messer oder anderes Schneidewerkzeug
- einen Satz Booties für jeden Hund im Team
- Ersatzequipment, mindestens von jedem 2 Stück:
Geschirre, Leinen, Halsbänder, Neckleinen, Skistöcke*, Ersatz-Ski* (*nur DS)
5.2.6 Der Rennleiter kann die Liste für Notfallausrüstung erweitern. Dies muss vor dem Start
des ersten Laufes erfolgen, um jedem Teilnehmer die Möglichkeit zu geben, seinen
Ausrüstungssatz aufzurüsten. Falls der zum befahren des Trails weiteres Equipment,
wie z.B. Bremskette, Kompass, Kopflampe, Wasser, Hundefutter, Stakeout oder
ähnliches benötigt wird, muss dieses in der Rennausschreibung bekannt gegeben
werden.
5.2.7 Die Startnummer ist gemäss der Weisung des Rennleiters zu platzieren.
5.2.8 Exclusive sprintsledges are not allowed in MD and D 1)
5.3 Trail Regeln
5.3.1 Verlässt ein Gespann die Strecke, so muss der Musher das Gespann an die Stelle
zurückführen, wo das Team die Strecke verlassen hat oder, wenn dies nicht ohne
Abkürzung der Strecke oder Auslassen von Checkpoints praktiziert werden kann, dann
darf der Teilnehmer bis zum Erreichen des nächsten Checkpoints weiterfahren.
5.3.2 Alle Gespanne dürfen von den an der Rennstrecke befindlichen offiziellen
Streckenposten die gleiche Hilfe erhalten, aber grundsätzlich ist jeder Teilnehmer für
sein Team selbst verantwortlich.
5.3.3 Kein Teilnehmer darf von ausserhalb Hilfe annehmen, wenn es sich um die alltägliche
Versorgung der Hunde handelt. Dies ist nur möglich, wenn es durch den Rennleiter
festgelegt wird und somit für alle Teilnehmer Gültigkeit hat.
5.3.4 Ein disqualifizierter Teilnehmer oder ein Teilnehmer, der das Rennen aufgegeben hat,
muss allen anderen Teams auf dem Trail das Vortrittsrecht einräumen.
5.3.5 Disqualifizierte Teilnehmer oder Teilnehmer, die freiwillig das Rennen aufgeben
möchten, müssen den auf der Strecke befindlichen, nächstplatzierten Streckenposten
offiziell in Kenntnis setzen.
5.3.6 Für Teilnehmer, die den Trader Offenen- und 8-Hundeklasse oder ½ Minute in den übrigen Klassen warten lassen./strongBremse/p an der Pulka.il nicht mehr bewältigen können und gezwungen sind
aufzugeben, finden die Notfallregelungen Anwendung.
5.3.7 Es darf weder auf dem Trail, noch in der Nähe davon, Abfall zurückgelassen werden.
5.3.8 Team- und Ausrüstungsüberprüfung dürfen in den einzelnen Checkpoints entlang des
Trails durchgeführt werden.
5.4 Kontrollen
5.4.1 Die Teams müssen für Kontrollen durch autorisiertes Personal zur Verfügung stehen.
5.4.2 Die KopD limitiert (DL): drei (3) bis sechs (6) Hunde. Mindestalter des Mushers beträgt 16 Jahre.ntrolle eines eingespannten Teams darf frühestens 6 Minuten vor der Startzeit
verlangt werden.
5.4.3 Kontrollen in den jeweiligen Checkpoints dürfen nicht zu unnötigen Verzögerungen des
Rennverlaufs bei dem betroffenen Team führen.
5.4.4 Erschöpfte Hunde müssen an den entsprechend dafür bestimmten Checkpoints
zurückgelassen werden oder auf dem Schlitten, im Transportsack ins Ziel gebracht
werden.
5.4.4.1 Das Team bleibt im Rennen so lange die Mindestgrösse des Teams eingehalten wird.
5.4.5 Die am Checkpoint zurückgelassenen Hunde müssen auf Wunsch der Rennleitung mit
folgenden Informationen abgegeben werden:
5.4.5.1 Namen des Mushers/Teilnehmers und dessen Startnummer;
5.4.5.2 Angaben des Zurückführungsortes;
5.4.5.3 Angaben des Grundes, weshalb der Hund aus dem Team genommen wird.
5.4.6 Der aus dem Team genommene jeweilige Hund muss mit einer Kette oder Leine
angebunden werden, bis er autorisiertem Hilfspersonal übergeben werden kann.
5.4.7 Hunde, die am Checkpoint abgegeben wurden, werden von weiteren Läufen des
Rennens disqualifiziert.
5.4.8 Der Rennleiter und der hauptamtliche Tierarzt des jeweiligen Rennens, sind berechtigt,
einen Teilnehmer zu stoppen, um ihn im Bedarfsfall aufzufordern, seine Ausrüstung zu
reparieren oder zu ersetzen, wenn man zur der Ansicht gelangt, dass diese eine Gefahr
für die Sicherheit des Teams bzw. des Teilnehmers darstellen.
5.4.8.1 Der Rennleiter und der hauptamtliche Tierarzt sind weiterhin berechtigt, ein Team zu
stoppen, wenn man zu der Ansicht gelangt ist, dass den Hunden eine Pause
eingeräumt werden muss.
5.4.9 Der Rennleiter und der hauptamtliche Tierarzt dürfen ein komplettes Team oder
einzelne Hunde vom weiteren Rennverlauf ausschliessen, wenn diese körperlich nicht
länger in der Lage sind, das Rennen fortzusetzen.
5.4.10 Wenn der Rennleiter zu der Ansicht gelangt, dass Gründe für eine Disqualifikation
vorliegen, dann muss er den jeweiligen Teilnehmer und den entsprechenden
Streckenposten hiervon unmittelbar in Kenntnis setzen. Der Teilnehmer darf zunächst
das Rennen fortsetzen und es wird nach Beendigung des jeweiligen Laufs eine
Anhörung stattfinden bzw. anberaumt. Für den Fall, dass ein Teilnehmer mit weniger
als der geforderten Hundeanzahl unterwegs ist, obliegt es dem Rennleiter bzw. dem
Renntierarzt, dem Team eine Fortsetzung des Rennens zu gestatten bzw. zu
untersagen.
5.5 Zieleinlauf
Die auf dem Trail verbrachte Zeit wird als Gesamtlaufzeit betrachtet und zwar
einschliesslich, aber nicht nur beschränkt auf Fütterungszeiten und angeordnete
Ruhepausen, bindende Unterbrechungen aufgrund von Wetterbedingungen, Zeitverlust
durch Falschfahren usw.
5.6 Zusätzliche optionale Regelungen
5.6.1 Die Rennleitungsorganisation hat die Möglichkeit, den langsameren Teams beim
zweiten Lauf und auch bei allen weiteren Läufen zu erlauben, zeitmässig vor den
schnelleren Teams starten zu können, z.B. entgegengesetzt der Platzierungen des
vorangegangenen Laufs.
5.6.2 Die Rennleitungsorganisation kann zusätzliche Regelungen aufstellen, um den lokalen,
regionalen Bedürfnissen entsprechen zu können. Diese Regeln müssen Teil der
Rennausschreibung sein. Zusätzliche Regeln müssen grundsätzlich im Vorfeld bekannt gegeben werden.
KAPITEL VI : Spezielle Regeln für Etappenrennen
6.1 Allgemeines
6.1.1 Die Musher müssen an allen vom Rennleiter angesetzten Mushermeetings, vor Beginn
des Rennens und vor jeder Etappe teilnehmen. Nimmt ein Teilnehmer an diesen
Meetings nicht teil, so kann das zur Disqualifikation führen.
6.1.2 Das Mindestalter des Mushers beträgt 18 Jahre.
6.1.3 Alle Hunde müssen gechipt sein.
6.2 Klasseneinteilung
6.2.1 Das Etappenrennen wird in folgende Klassen eingeteilt:
L-Pulka 1 – 4 Hunde
L 1 5 Hunde Pool, davon 3 – 4 Hunde am Start
L 2 7 Hunde Pool, davon 5 – 6 Hunde am Start
L O 14 Hunde Pool, davon 8 – 12 Hunde am Start
Die Anzahl der Hunde kann in der Offenen Klasse vom Rennleiter begrenzt werden.
6.2.2 Siberian Husky`s, Alaskan Malamuts, Grönlandhunde und Samojeden laufen in den
gleichen Klassen.
6.2.3 Während des Rennens dürfen Hunde bei den einzelnen Läufen pausieren und später
wieder eingesetzt werden. Es muss jedoch immer die Mindestanzahl der Hunde der
einzelnen Klasse eingespannt werden. Der Musher hat die Rennleitung vor dem
jeweiligen Lauf über die Änderungen in seinem Gespann in Kenntnis zu setzen.
Die Chipliste muss mit der Meldung eingereicht werden, Änderungen sind bis zur
Startnummernausgabe in Ausnahmefällen noch möglich.
6.3 Gewichte und Ausrüstung
6.3.1 In der L-Pulka-Klasse betragen die Gewichte:
10 kg für 1 Hund; 20 kg für 2 Hunde; 30 kg für 3 Hunde und 40 kg für 4 Hunde.
Das Gesamtgewicht soll sich um 3 kg pro eingespannte Hündin im Team reduzieren.
6.3.2 In den Gespannklassen gelten folgende Gewichtsvorgaben:
L 1 - 7 Kg für jeden eingespannten Hund,
L 2 - 6 Kg für jeden eingespannten Hund,
L O - 5 Kg für jeden eingespannten Hund.
Das Maximalgewicht wird auf 50 kg pro Schlitten begrenzt.
Es gilt die Gespanngrösse am Start der jeweiligen Etappe.
6.3.3 Die Rennleitung hat die Möglichkeit, das Gewicht für einzelne Läufe den jeweils
herrschenden Schneeverhältnissen anzupassen.
6.3.4 Das Gewicht setzt sich zusammen aus:
In der Pulka-Klasse: Komplette Pulka, Gestänge, Geschirr(e), Leinen, Notausrüstung,
und ggf. Zusatzgewicht.
In den Gespann-Klassen: Schlitten, Leinen, Notausrüstung und ggf. Zusatzgewicht.
6.3.5 Wird ein Biwak ausgeschrieben, gehört die benötigte Ausrüstung für das Biwak
ebenfalls zum Gewicht. Ausrüstungsteile, die das Höchstgewicht in den einzelnen
Kategorien übersteigen, können vom Veranstalter des Rennens ins Biwak transportiert
werden. Dabei ist die Ausrüstung auf das Notwendige zu begrenzen.
Kontrollen können durchgeführt werden.
6.3.6 Es ist Vorschrift, mindestens die Notausrüstung mitzuführen.
Die Notausrüstung entspricht dem Artikel 5.2.5 und wird durch folgende Teile ergänzt:
Wärmeschutz für den Musher, mindestens 0,5 Liter Wasser für jeden Hund, eine
Futterschüssel.
Der Artikel 5.2.6 findet ebenfalls Anwendung.
6.3.7 Die Startnummer ist vom Musher während des Rennens gut sichtbar am Körper zu
tragen. Zuwiderhandlungen können sanktioniert werden.
6.3.8 Die Artikel 5.3 bis 5.6 kommen ebenfalls zur Anwendung. In Erweiterung des Artikels
5.6 hat die Rennleitung die Kompetenz, Gespanne aus dem Rennen zu nehmen,
welche unverhältnismässig langsam sind. Unverhältnismässig langsam ist ein Gespann,
wenn es mehr als 150 % der Durchschnittszeit der ersten drei (3) Gespanne seiner
Klasse für eine Etappe benötigt.
6.3.9 Zusätzliche Regeln
Neben den oben genannten Sonderregeln gelten die allgemeinen Rennregeln der WSA.
KAPITEL VII : Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
7.1 Allgemeine Massnahmen
7.1.1 Diese Regeln finden bei allen WSA-sanktionierten Rennen Anwendung, um die
Vereinheitlichung von Regeln und Rennverfahren zu erreichen und durchzuführen und,
um erhebliche Erleichterung bei höherwertigen Bedingungen mit gleichzeitig
einhergehender Verfahrensvereinfachung zu erzielen. Ausschliesslich von der WSA
genehmigte Optionen und Änderungen werden Anwendung finden.
7.1.2 Definitionen und Beschreibungen dieser Regeln werden auch bei anderen WSAReglementen
zur Anwendung kommen, wenn diese als geeignet angesehen werden.
7.1.3 Gleichermassen schliesst das in diesem Reglement und auch in anderen WSAReglementen
erwähnte Wort „Teilnehmer“ die Definition für Teilnehmer und/oder
dessen Hunde mit ein, unabhängig davon, ob es sich um einen männlichen oder
weiblichen Teilnehmer und unabhängig davon, ob es sich um Singular oder Plural
handelt.
7.1.4 Ein nationales Mitglied, im Sinne dieser Regeln, ist als jeglicher regulärer, nationaler
Mitgliedsverband zu verstehen. Dies gilt auch für jeglichen ausserordentlichen,
nationalen Mitgliedsverband.
7.1.5 Ein individuelles Mitglied im Sinne dieser Regeln ist jedes reguläre, ausserordentliche,
individuelle Mitglied der WSA.
7.2 Definitionen
7.2.1 Organisation Rennorganisation, die für die Veranstaltung des Rennens zuständig ist.
7.2.2 Technischer Organisator Die verantwortliche Person, die von der Rennorganisation
für die technischen Bestimmungen der Veranstaltung für zuständig erklärt wurde.
7.2.3 Veranstaltung Treffen von Teilnehmern mit dem Ziel am Wettkampf einer
Veranstaltung teilzunehmen.
7.2.4 Rennen Ein Wettkampf, unterteilt in verschiedene Teilnehmerklassen, der aus einem
oder mehreren Läufen bestehen kann.
7.2.5 Lauf Strecke eines Rennens an einem Tag.
7.2.6 Rennbereich Alle ausgewiesenen Parkflächen, Zuschauerbereiche, Stake-Out-Bereich,
Start- und Zielbereich, Amts- und Dienstbereiche und Trailbereich.
7.2.7 Haltebereich für Fahrzeuge Ein speziell ausgewiesener Bereich, Vorstart und/ oder
Zielbereich, wo die Fahrzeuge der Teilnehmer geparkt werden.
7.2.8 Stake-Out-Bereich Ein speziell definierter Bereich, wo die Hunde der Teilnehmer
untergebracht sind, wenn diese sich nicht gerade im Einsatz befinden.
7.2.9 Funktionär Eine Person, die vom Organisator oder von einem Offiziellen mit
bestimmten Aufgaben betraut wurde und die auch unter Einhaltung bestimmter
Vorgaben eigenständig zu handeln hat.
7.2.10 Startbereich Ein definierter Bereich des Trails von der Startlinie aus gesehen
(mindestens 30 m), in dem Hilfestellung erlaubt ist.
7.2.11 Zieleinlaufbereich Ein definierter Bereich des Trails, von der Ziellinie aus gesehen
(mindestens 800 m), in dem bestimmte Vortrittsrechte gelten.
7.2.12 Schlitten Schliesst auch die Pulka mit ein, und zwar bezogen auf alle Rennregeln,
wenn angebracht.
7.2.13 Wettbewerber Eine Person, die ein Hundegespann während des Rennens führt, kann
auch als Teilnehmer, Wettkämpfer, Fahrer oder Musher bezeichnet werden.
7.2.14 Handler Personen, die vom Organisator oder auch vom Teilnehmer selbst zu Helfern
ernannt werden, um Teams beim Starten, nach dem Zieleinlauf oder auch innerhalb
der Kontrollstationen (Checkpoints) auf der Strecke hilfreich zu unterstützen.
7.2.15 Definition des Hilfsverbs „SOLL“ Der Ausdruck „soll“ ist mit „zwingend
notwendig“ gleichzusetzen.
7.2.16 Definition des Hilfsverbs „SOLLTE“ Der Ausdruck „sollte“ besagt, dass es sich
zwar um eine grundsätzliche Notwendigkeit handelt, dass allerdings besondere
Umstände, unter bestimmten Voraussetzungen zum Wegfall dieser Notwendigkeit
führen können.
7.2.17 Definition des Hilfsverbs „KÖNNTE“/„KANN“ Der Ausdruck „könnte“/„kann“ ist
unter bestimmten Voraussetzungen mit der Definition „möglich“ gleichzusetzen.
7.2.18 Notfall Alle Situationen, die tatsächlich Gefahr für Eigentum, Sicherheit/Gesundheit
von Hunden und Personen darstellen. Dies schliesst auch musherlose Teams und
freilaufende Hunde mit ein, sowie den körperlichen Zusammenbruch von Mensch und
Tier und auch jegliche Form von Unfällen, die das Aufsuchen eines Arztes/Tierarztes
notwendig machen.
7.3 Administration
7.3.1 Die Ernennung des technischen Organisators, gibt der Rennorganisation nicht das
Recht, jegliche Form von Verantwortung für gewisse Teilbereiche abzugeben.
7.3.2 Die Rennorganisation ist verantwortlich für die Ernennung einer adäquaten Anzahl von
Funktionären, um den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung garantieren zu können.
7.3.3 Die Funktionäre werden entsprechend ernannt und handeln gemäss WSA Reglement.
7.3.4 Es muss sichergestellt sein, dass die eingesetzten Funktionäre mit der Materie vertraut
sind, damit die Regeln in vollem Umfang angewandt und umgesetzt werden können.
7.3.5 Wenn die Rennorganisation kein nationales WSA-Mitglied des Landes ist, in dem das
Rennen ausgetragen wird, dann ist der Veranstalter gezwungen, ein Einverständnis
seitens Mitglieder-Verein zu erwirken.
7.4 Durchführung und Einhaltung der Regeln
7.4.1 Funktionäre, welche die Aufgabe haben, die Einhaltung der Regeln zu überwachen,
müssen offiziell ernannt werden und gemäss der WSA-Reglemente handeln.
7.4.2 Der Rennleiter (Haupt-Richter) und die Rennrichter sollten nach WSA-/ESDRA
Bestimmungen zertifiziert sein.
7.4.3 Der Rennleiter muss die höchste Autorität während der Rennveranstaltung innehaben.
Er ist der einzige Funktionär, der über Disqualifikation zu entscheiden hat. Der
Rennleiter selbst sollte nicht Teilnehmer des Rennens sein.
7.4.4 Ein Rennrichter hat volle Autorität bezogen auf die Einhaltung und Durchsetzung der
geltenden Rennregeln, mit Ausnahme von Disqualifikationen, allerdings entfällt diese
Autoritätsstellung für die Teilnehmerklasse, in der er möglicherweise selbst als
Teilnehmer fährt. Dies gilt auch für richterliche Beratungen von Vorkommnissen, die
sein persönliches Teilnehmerfeld betreffen könnten. Erwähnungen bzw. Bemerkungen,
die gem. WSA-Reglement den Rennleiter betreffen, sind auch für den Rennrichter
gültig, falls anwendbar bzw. geeignet.
7.4.5 Ein Rennrichter kann Teilbereiche seiner Autorität an entsprechende Funktionäre
weiterdelegieren, mit Ausnahme von Strafmassnahmen.
7.5 Berechtigung
7.5.1 Anmeldungen
7.5.1.1 Es sind alle Rennanmeldungen gemäss Rennausschreibung in Überschreibung mit dem
Kontext von Anhang 1 der Rennregeln gültig. Ausgenommen sind diejenigen,
Anmeldungen, die aus bestimmten Gründen von der Rennorganisation abgelehnt
werden. Die Teilnehmer müssen allerdings über den Grund der Ablehnung in Kenntnis
gesetzt werden.
7.5.1.2 Die Anmeldung für das jeweilige Rennen muss vor dem Start des Rennens
eingegangen sein bzw. vorliegen und zwar fristgemäss zu den von der
Rennorganisation festgesetzten Anmeldefristen.
7.5.2 Hunde
7.5.2.1 Hunde können und dürfen vor dem Start eines Rennens einer körperlichen
Untersuchung durch den Renntierarzt unterzogen werden, um festzustellen, ob einer
Teilnahme am Rennen stattgegeben werden kann.
7.5.2.2 Der Rennleiter kann sowohl dem Musher, dem Team oder auch einem einzelnen Hund
bei Nennung von triftigen Gründen die Starterlaubnis verweigern. Er muss die Gründe
für diese Untersagung oder Disqualifikation entsprechend darlegen.
7.5.3 Krankheiten
7.5.3.1 Es dürfen keine Hunde oder entsprechendes Equipment zu einem Rennen mitgebracht
werden, die aus einem Zwinger stammen, in dem Tollwut, Staupe, Hepatitis,
Leptospirose oder andere ähnliche Krankheiten vorherrschen.
7.5.3.2 Stellt der Renntierarzt bei einem auf dem Renngelände anwesenden Hund eine
ansteckende Erkrankung fest, so wird das Gespann vom Rennleiter disqualifiziert. Alle
zu diesem Gespann gehörenden Hunde müssen das Renngelände sofort Renngelände
verlassen.
7.5.3.3 Jeder auf dem Renngelände anwesende Hund muss eine gültige Impfung gegen
Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten nachweisen
können. Entsprechende Impfausweise müssen auf Anfrage vorgelegt werden können.
7.6 Start- und Zielregeln
7.6.1 Identifikation
Bei einem Rennen mit mehr als einem Lauf, sollten alle Hunde vor dem Start des
ersten Laufs markiert werden. Mikrochips sind obligatorisch; ist der Chip nicht mehr
lesbar, kann eine andere Identifikationsmethode erlaubt werden.
7.6.2 Start Intervalle
Folgende Startintervalle sind gültig:
7.6.2.1 Eine (1) oder zwei (2) Minuten in den limitierten Klassen, einschliesslich 8-Hundeklasse bzw. weniger, inklusive den Skijöring- und Pulka-Klassen. An Weltmeisterschaften/ Europameisterschaften, muss der Startintervall mindestens eine (1) Minute sein für die Kategorien Pulka, Skijöring, 2-Hunde und 4-Hunde-Klasse und mindestens zwei (2) Minuten für die Klassen 6-, 8- und UL.
7.6.2.2 Zwei (2) oder drei (3) Minuten für Gespanne ab 10 Hunde und mehr. Die Laufzeit aller
Teams wird ab der Original-Startzeit gerechnet, ausgenommen sind hier die
verspäteten Teams, deren Laufzeit ab aktueller Startzeit gerechnet wird, allerdings
werden diesen Teams zusätzliche 15 Strafminuten für verspätetes Starten
hinzugerechnet.
7.6.3 Startreihenfolge
7.6.3.1 Die Startpositionen für den ersten Lauf eines Rennens werden durch Auslosung
festgelegt, die vor dem Rennen stattfinden muss, wobei Uhrzeit und Ort der Auslosung
von der Rennorganisation festgelegt werden.
7.6.3.2 Die Reihenfolge der Auslosung soll nicht verändert werden, weder durch Addition noch
durch Substitution. Später eingegangene Anmeldungen, wenn von der
Rennorganisation noch akzeptiert, müssen in der Reihenfolge des Eingangs auf der
Startliste hinzugefügt werden.
7.6.3.3 Jeder am Rennen teilnehmenden Organisation ist es erlaubt einen (1) oder maximal
20% ihrer Starter anzumelden. Die Startpositionen der Musher aus nationalen Teams
werden für den ersten Lauf in den jeweiligen Klassen ausgelost. Alle anderen Musher
und Gäste des WSA werden anschliessend ausgelost. Dieses Verfahren gilt für alle
Klassen.
7.6.3.4 Bei Distanzrennen basiert die Reihenfolge der Auslosung auf dem Eingangsdatum der
Teilnehmergebühr mit kompletten Anmeldeformularen. Diese Reihenfolge darf nicht
geändert werden, weder durch Addition noch durch Substitution.
7.6.3.5 Anmeldungen, die das gleiche Eingangsdatum verzeichnen, werden in alphabetischer
Reihenfolge abgehandelt.
7.6.3.6 Bei Einzelstartrennen startet beim ersten Lauf der Musher, der durch das Los mit der
Nummer 1 gezogen wurde, als Erster, Nummer 2 als Zweiter usw.
7.6.3.7 Die Startreihenfolge der folgenden Läufe werden durch die Gesamtlaufzeit des/der
vorangegangenen Laufs/Läufe bestimmt. Das schnellste Gespann startet zuerst, dann
das zweitschnellste usw. Änderungen in der Reihenfolge sind nicht zulässig. Einzige
Ausnahme sind hier verspätete Teams am Start. (Ausnahmen für zu spät Startende
siehe 1.6.5. und 7.9.4)
7.6.3.8 Die Rennorganisation kann alternativ in umgekehrter Reihenfolge starten lassen. Das
langsamste Team aus dem/den ersten Lauf/Läufen startet zuerst und das schnellste
zum Schluss. Es ist nicht erlaubt, diese Regel an Weltmeisterschaften/
Europameisterschaften anzuwenden.
7.6.3.9 Es obliegt der Rennorganisation, die Startintervalle des letzten Renntages den
Zeitunterschieden der Gesamtzeiten aller Teilnehmer pro Kategorie anzupassen, so dass
die Reihenfolge, in der die Teilnehmer die Ziellinie überschreiten, deren Endplatzierung
widerspiegelt. Hierbei soll das maximale Intervall 2 Minuten nicht überschreiten und die
kürzeren Zeitabstände auf volle Sekunden gerundet werden. Es ist nicht erlaubt, diese
Regel an Weltmeisterschaften/ Europameisterschaften anzuwenden.
7.6.3.10 Bei Doppelstartrennen werden die Startpositionen des ersten Laufs nach der Auslosung
bestimmt. Losnummer 1 und Losnummer 2 starten zusammen. Dann folgen
Losnummer 3 und Losnummer 4 usw. Es ist nicht erlaubt, diese Regel an
Weltmeisterschaften/ Europameisterschaften anzuwenden.
7.6.3.11 Wenn die Gesamtlaufzeit zweier Teams absolut identisch ist, dann starten sie beim
nächsten Lauf in umgekehrter Reihenfolge wie beim vorangegangenen Lauf.
7.7 Wertung
Eine Kategorie wird bei WSA Meisterschaften nur dann separat gewertet, wenn
mindestens 5 Teams für den ersten Lauf in dieser Klasse am Start sind. Ausnahme: Wo
die Teilnahme von Junioren erlaubt ist, erfolgt die Wertung wie in den speziellen
Regeln vorgesehen.
In einzelnen Fällen und entsprechenden Umständen ist der Rennleiter berechtigt, eine
Kategorie auch bei weniger als fünf (5) Startenden werten zu lassen. Eine solche
Ausnahme erfordert die vorgängige Zustimmung der WSA-Exekutive.
7.8 Disqualifikation von zu langsamen Gespannen
Die Zeitdisqualifikation erfolgt, wenn ein Team über 150% bei Sprint und 200% bei Distanze der Laufzeit der drei (3) schnellsten Teams pro Lauf und Kategorie liegt. Dies gilt auch für Junioren. Bei Kategorienzusammenlegung wird jedes Team mit seiner eigenen ursprünglichen Klasse verglichen. An Weltmeisterschaften/ Europameisterschaften sind keine Ausnahmen erlaubt. 2) 3)
7.9 Endpositionen
7.9.1 Das Team mit der schnellsten Gesamtzeit innerhalb seiner Klasse wird zum Sieger
erklärt.
7.9.2 Teams mit der gleichen Gesamtzeit bekommen den höheren Rang zugeteilt (Die
nächste Endposition bleibt vakant).
7.9.3 In der Rangliste müssen alle Teilnehmer mit Rang und Gesamtzeit aufgeführt werden.
(Dies betrifft auch mit NZ/DS/VS markierte Teams)
7.9.3.1 Teilnehmer, die an einem Lauf aus anderen Gründen, ausser Disqualifikation, nicht
teilgenommen haben, sollten mit dem Vermerkt „Nicht am Start“ (NAS oder NS),
aufgelistet werden;
7.9.3.2 Teilnehmer, die einen Lauf aus anderen Gründen, ausser Disqualifikation, nicht beendet
haben, sollten mit dem Vermerk „Nicht am Ziel“ (NIZ oder NZ), aufgelistet werden;
7.9.3.3 Teilnehmer, die disqualifiziert wurden (separat von den oben genannten Gründen)
sollten mit dem Vermerk „Disqualifiziert“ (DIS oder DS), aufgelistet werden;
7.9.3.4 Teilnehmer, die zu spät gestartet sind und denen entsprechende Strafminuten
hinzugerechnet wurden, sollten mit dem Vermerk „Verspätet gestartet (VST oder VS),
aufgelistet werden.
7.10 Teamvorschriften
7.10.1 Bei internationalen Meisterschaften, soll normalerweise jeder Teilnehmer das Rennen
als Mitglied eines nationalen Teams antreten. Der entsprechende Teamleiter wird vom
jeweiligen nationalen Verband ernannt. Individuelle Starter, die keinem nationalen
Team angehören, vertreten sich selbst.
7.10.2 Es obliegt der Rennorganisation zu entscheiden, ob vorgenanntes Reglement auch bei
anderen Rennen Anwendung findet.
7.10.3 Der Teamleiter muss als Vermittler zwischen Rennorganisation und Teammitgliedern
agieren.
7.10.4 Ein Teamleiter muss sich sofort nach Ankunft bei der Rennorganisation melden und
diese über seine Anwesenheit in Kenntnis setzen und informieren, wo er während der
Rennveranstaltung grundsätzlich erreichbar ist.
7.10.5 Jegliche Information, die seitens der Rennorganisation an den Teamleiter
weitergegeben wird, muss so ausgelegt sein, als wenn diese direkt vom Empfänger
selbst aufgenommen worden wäre.
7.11 Der Trail
7.11.1 Trail Anforderungen
7.11.1.1 Der Trail muss für Hunde und Teilnehmer sicher sein. Bei Anlegen des Trails muss
besonderes Augenmerk auf die Auslegung der Kurven und auf die Bergabpassagen
gelegt werden. Der vollständige Trail muss auf das grösste und schnellste Gespann
ausgelegt werden.
7.11.1.2 Der Trail sollte sich nicht kreuzen. Ausserhalb sollte die Strecke so angelegt sein, dass
alle Teams den gleichen Trail, insgesamt oder auch nur teilweise befahren, müssen,
unabhängig von der Richtung. Wenn unvermeidbar, muss sich dies auf 1x
beschränken. Der Wendepunkt muss ausserhalb des Start-/Zielbereichs liegen.
7.11.1.3 Trails sollen möglichst grosszügig konzipiert werden, um Überholvorgänge
unkompliziert zu gestalten.
7.11.1.4 Es sollte ausreichend Platz zwischen den Strecken vorhanden sein, damit sich die
Teams nicht gegenseitig ablenken beziehungsweise behindern.
7.11.1.5 Trails sollten vom Parkplatzgelände her abgeschirmt sein.
7.11.1.6 Trails sollten keine vielbefahrene Strasse kreuzen. Wenn dies jedoch nicht anders
möglich ist, müssen im Vorfeld Genehmigungen für Strassensperren eingeholt werden,
die während des Wettkampfes aufrechterhalten werden. Zuverlässige Kontrollen
müssen gewährleistet sein.
7.11.1.7 Die Startzone muss mindestens 30 Meter lang sein und so gestaltet sein, dass ein
Team vollständig vom Trail entfernt werden kann.
7.11.1.8 Die Zielzone muss mindestens 800 Meter lang sein, für Überholmanöver breit genug
ausgelegt und soll keine scharfen Kurven aufweisen.
7.11.1.9 Die Start- und Ziellinie muss klar erkennbar sein.
7.11.1.10 Trails für die Pulkaklasse dürfen sich, sofern möglich, von Nome-Style-Trails
unterscheiden.
7.11.1.11 Pulka-Trails sollten mit besonderer Aufmerksamkeit angelegt werden, so dass der Trail
den technischen Skifahrerfähigkeiten der Teilnehmer gerecht wird.
7.11.2 Trail Länge
7.11.2.1 Sprint Rennen
7.11.2.1.1 Die Streckenlänge der einzelnen Läufe muss nicht immer identisch sein, aber die
kürzeste Streckenlänge sollte zuerst gefahren werden, es sei denn, dass
Streckenkürzungen aufgrund von Wetterbedingungen vorgenommen werden müssen.
An den nachfolgenden Tagen soll die Streckenlänge keinesfalls 150% der zuvor
gefahrenen Strecke überschreiten.
7.11.2.1.2 Streckenlängen pro Lauf:
Offene Klasse: mehr als 18 km
8-Hunde-Klasse: 16 – 19 km
6-Hunde-Klasse: 10 – 15 km
4-Hunde-Klasse: 7 – 10 km
2-Hunde-Klasse: 5 – 6 km
Pulka & Skijöring: Strecke der 6-Hunde-Klasse
7.11.2.1.3 Der Rennleiter muss dafür sorgen, dass die empfohlenen Traillängen eingehalten
werden. Wenn besondere Umstände es verlangen, dass die Länge des Trails reduziert
werden muss, dann darf diese Reduzierung niemals mehr als 25% in jeder Kategorie
betragen, um dieses Rennen als Meisterschaftsrennen bewerten zu können.
7.11.2.2 Distanzrennen
7.11.2.2.1 Die Streckenlängen sind in allen Klassen identisch.
7.11.2.2.2 Die Distanz sollte mindestens 40 km betragen.
7.11.2.2.3 Die Streckenlänge muss mit der Rennausschreibung bekannt gegeben werden. Die
Variation der tatsächlichen Traillänge darf +/- 10% nicht überschreiten.
7.11.2.2.4 Für den Fall, dass die Abweichung grösser als 10% ist, kann dieses Rennen nicht als
Meisterschaftsrennen gewertet werden.
7.12 Trailmarkierung
7.12.1 Allgemein
7.12.1.1 Der Trail muss mit einer ausreichenden Anzahl von deutlich sichtbaren Markierungen
versehen sein, die so platziert sind, dass die Richtungsänderungen für jeden
Teilnehmer klar erkennbar sind.
7.12.1.2 Die Markierungsschilder sollten rund, quadratisch oder dreieckig konzipiert sein und
einen Durchmesser oder eine jeweilige Seitenlänge von mindestens 33 cm haben.
(Siehe 7.18, 7.19, 7.20)
7.12.1.3 Nur eine Seite der Hinweisschilder soll farbig gestaltet sein, um die richtige Richtung
des Streckenverlaufes aufzuzeigen.
7.12.1.4 Die Hinweisschilder müssen ca. 1 Meter neben dem Trail aufgestellt sein und ca. 60 bis
120 cm über der Oberfläche des Trails herausragen.
7.12.1.5 Alle Markierungen müssen so gut wie möglich von weitem zu erkennen sein, allerdings
mindestens aus 50 m Entfernung.
7.12.1.6 Markierungen, die nur für bestimmte Kategorien gelten, müssen mit der speziellen Identifikation für diese Kategorien versehen sein („UL“, „8“, „6“, (=SM/SW/SJM/SJW)„4“, „2“, und „MD“ (Mitteldistanz)). Diese Nummern sind in Farbe, mittig des Markierungsschildes anzusetzen.
7.12.1.7 Informationen über bereits zurückgelegte Streckenlängen sind durch eine schwarze
Zahlenangabe, auf weissem Schild, direkt über einer blauen Markierung am gleichen
Pfosten anzuzeigen. Diese Information kann, muss aber nicht gegeben werden.
7.12.1.8 Information über noch zurückzulegende Streckenlängen sollen durch eine schwarze,
negative Zahlenangabe auf weissem Schild erfolgen, direkt unter der blauen
Markierung am gleichen Pfosten. Diese Information kann, muss aber nicht gegeben
werden.
7.12.1.9 Die Markierungen dürfen nicht so platziert werden oder so konzipiert sein, dass sie
eine Gefahr für Hunde und Teilnehmer darstellen.
7.12.2 Rote Markerungen, vorzugsweise rund (Richtungswechsel)
7.12.2.1 Rote Markierungen müssen für sämtliche Kreuzungen und Richtungsänderungen
verwendet werden. Die Markerungen müssen ca. 20 Meter vor dem in Frage
kommenden Kreuzungspunkt aufgestellt sein und zwar auf der Seite des Trails, in
deren Richtung das Team abbiegen muss.
7.12.2.2 Die gleiche Verfahrensweise gilt auch für alle unübersichtlichen Kurven
beziehungsweise Wendungen.
7.12.3 Blaue Markerungen, vorzugsweise quadratisch (geradeaus, korrekte Richtung)
7.12.3.1 Blaue Markierungen dürfen beidseitig des Trails aufgestellt werden.
7.12.3.2 Blaue Markierungen weisen auf die korrekte Richtung nach einer Kreuzung oder nach
einem Wendepunkt hin. Sie müssen ca. 20 m danach platziert sein und sollten beim
Heranfahren schon gut erkennbar sein.
7.12.3.3 Blaue Markierungen müssen verwendet werden:
7.12.3.3.1 bei allen Kreuzungen und Abbiegungen, wenn der Trail weiter geradeaus verläuft.
Das Markierungsschild muss ca. 20 Meter vorher aufgestellt sein.
7.12.3.3.2 jenseits von Wendungen, die nur für bestimmte Klassen gelten. Diese blauen
Hinweisschilder müssen die gleiche Klas senidentifikat ion haben, wie die roten
Hinweisschilder.
7.12.3.4 Blaue Hinweisschilder sollten:jenseits sämtlicher Kreuzungen, Überschreitungen, Abbiegungen und unübersichtlicher Kurven stehen, die mit einer roten Markierung ausgewiesen sind.
7.12.4 Gelbe Hinweisschilder, vorzugsweise dreieckig (Vorsicht)
7.12.4.1 Gelbe Hinweisschilder können beidseitig des Trails stehen. Sie weisen auf bestimmte
Stellen des Trails hin, wo langsamer gefahren werden sollte, wo vorsichtiges Fahren
empfehlenswert ist, z.B. abschüssige Bergabpassage, scharfe Kurven, Vereisungen
usw. Gelbe Markierungen werden ca. 20 Meter vor der Gefahrenstelle aufgestellt.
7.12.4.2 Wenn die Gefahrenstelle sich auf einen längeren Streckenpart erstreckt, müssen zwei
gelbe Hinweisschilder am gleichen Pfosten fixiert werden. Dieser Hinweis muss vor
Beginn der Gefahrenzone aufgestellt werden. Das Ende dieses gefährlichen
Streckenabschnitts wird mit einem gelben Hinweisschild mit einem diagonalen roten
oder schwarzen Kreuz aufgehoben.
7.12.4.3 Alle aufgestellten, gelben Markierungsschilder müssen während der Mushermeetings
entsprechend erklärt werden und anhand der Streckenkarte aufgezeigt werden.
7.12.4.4 Drei gelbe Markierungen an einer Stange zeigen eine gefährliche Strecke mit
Überholverbot.
7.12.4.5 Ende des Überholverbotes und der gefährlichen Strecke wird mit je einer gelben,
gekreuzten gelben Markierung beidseitig der Strecke angezeigt.
7.13 Checkpoint Markierungen
Die Checkpoints werden mit rechteckigen weissen Schildern und schwarzen
Buchstaben ausgewiesen.
7.14 Andere Markierungen
7.14.1 Das Ende des Startbereichs wird mit beidseitigen Markierungen angezeigt. Es werden
Markierungen mit weissem Kreuz verwendet.
7.14.2 Im Zieleinlauf soll ebenfalls eine Markierung vorhanden sein und zwar ein
Hinweisschild, das die Distanz zur Ziellinie aufzeigt z.B. 800 m.
7.14.3 Teilabschnitte des Trails, wo der korrekte Trailverlauf nicht klar erkennbar ist, können
mit zusätzlichen Hinweisschildern versehen werden. Solche zusätzlichen Markierungen
dürfen niemals als Ersatz für normale Markerungen gemäss den vorgenannten Regeln
verwendet werden.
7.15 Trailabsperrungen
7.15.1 Bei Kreuzungen, die sehr schwierig sind, wo selbst sehr gute Teams Probleme haben
könnten, sollte zusätzlich zu den vorhandenen Markierungshinweisen entsprechend
abgesperrt werden.
7.15.2 Eine Trailabsperrung muss für die Hunde als körperliches Hindernis erkennbar sein,
wobei diese Art der Absperrung keine Gefahr für Hunde, Teilnehmer und Ausrüstung
darstellen darf.
7.15.3 Bei Kreuzungen, wo verschiedene Kategorien, verschiedenen Richtungen zu folgen
haben, müssen Streckenposten nach Durchlauf jeder Kategorie die notwendigen
Änderungen für andere Absperrungsmassnahmen durchführen und falls erforderlich,
unterstützende Hilfe bei den Richtungsangaben für die einzelnen Teams leisten.
7.15.4 Durch Gegenwart eines Streckenpostens oder durch die vorhandene Trailabsperrung
erübrigen sich keinesfalls alle anderen, notwendigen Markierungen.
KAPITEL VIII : Richtlinien für Funktionäre
8.1 Allgemein
8.1.1 Die Strafmassnahmen für jegliche Regelverletzungen der WSA Rennregeln muss
entweder ein mündlicher Verweis, eine Verwarnung oder eine Disqualifikation sein. Es
werden keine anderen Disziplinarmassnahmen verhängt, es sei denn sie sind
ausdrücklich in den entsprechenden Regeln definiert.
8.1.2 Kein Funktionär darf über die Unterlassung einer Strafmassnahme entscheiden, wenn
ein ausdrücklicher Beweis einer Regelverletzung vorliegt.
8.1.3 Der Verursacher soll eine schriftliche Erklärung erhalten. Ein Verweis darf mündlich
ausgesprochen werden.
8.1.4 Verwarnungen, Disqualifikationen und mögliche Zeitstrafen (verspätet gestartete
Teams) sollen in der Rangliste entsprechend erwähnt werden. Es sollen hierfür die
festgelegten (bereits zuvor erwähnten) Abkürzungen Anwendung finden.
8.1.5 Alle Disziplinarmassnahmen sollen im Bericht des Rennleiters aufgeführt werden und
zwar mit dem Hinweis auf die Art der Regelverletzung.
8.2 Verwarnung und Verweis
8.2.1 Eine Verwarnung sollte für geringere Regelverletzungen ausgesprochen werden,
entweder:
8.2.1.1 wenn der Betroffene keinen Vorteil erzielt hat oder seine Mitbestreiter keine
entsprechende Nachteile oder
8.2.1.2 wenn es für den Sport weder schädlich noch nachteilig ist.
8.2.2 Für geringere Vergehen ohne jegliche Konsequenzen für die weiteren Teilnehmer und
wenn es sich um das erste, kleinere Vergehen des Betroffenen handelt, kann ein
(mündlicher) Verweis ausgesprochen werden.
8.3 Disqualifikation
8.3.1 Eine Disqualifikation muss ausgesprochen werden wenn:
8.3.1.1 ein Teilnehmer sich weigert Proben für einen Doping Test entnehmen zu lassen oder,
wenn er andere Proben als die eigenen oder die seiner Hunde unterbreitet. Siehe WSA
Anti-Doping Regeln.
8.3.1.2 ein Team zum zweiten Start zu spät kommt. Siehe Rennregel 1.6.7.
8.3.1.3 ein Teilnehmer eine andere Mitfahrgelegenheit ausser die des eigenen Schlitten nutzt,
es sei denn, dass es sich um einen Notfall handeln würde. Siehe Rennregel 1.8.4.
8.3.1.4 der Rennleiter feststellt, dass Teilnehmer, Handler oder Team sich auf dem
Renngelände oder auf dem Trail dem Sport gegenüber schädlich verhalten. Siehe
Rennregel 1.9.2.
8.3.1.5 der Teilnehmer einen Hund misshandelt. Siehe Rennregel 1.9.3.
8.3.1.6 der Renntierarzt bei einem Hund eine ansteckende Krankheit diagnostiziert. Siehe
Rennregel 7.5.3. In diesem Fall hat der Rennleiter keine Wahl, er muss die
Disqualifikation aussprechen.
8.3.2 Der Rennleiter kann ebenfalls die Disqualifikation aussprechen wenn:
8.3.2.1 der Teilnehmer absichtlich, vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit die Rennregeln
verletzt hat und, wenn dies ihm einen Vorteil oder seinen Wettbewerbern einen
Nachteil gebracht hat. Siehe Rennregel 8.4.1.
8.3.2.2 es sich um einen Wiederholungsfall handelt, wenn der Teilnehmer bereits eine
Verwarnung für das gleiche Vergehen erhalten hat.
8.3.2.3 es sich um einen Wiederholungsfall handelt, aus dem klar hervorgeht, dass der
Teilnehmer nicht fähig oder willens ist, die Rennregeln einzuhalten.
8.4 Doping
Mit Ausnahme von 8.3.1.1 dürfen keine Entscheide über den laufenden Doping-Fall
oder dessen disziplinären Massnahmen gefällt werden. Jedoch ist die WSA-Exekutive zu
benachrichtigen.
8.5 Weitere Massnahmen
8.5.1 Startet ein Gespann unbeabsichtigt früher als seine Startzeit beträgt und nicht
fahrlässig, dann kann seine Startzeit entsprechend korrigiert werden.
8.5.2 Wenn ein Teilnehmer, ein Gespann oder ein Hund, nach Meinung des Rennleiters
ungeeignet ist, den Lauf sicher durchzuführen, wird dem Team der Start untersagt
gemäss 1.2.4.
8.5.3 Wenn eine Zeitstrafe aktiv ist und das Zeitlimit ebenfalls überschritten wird, werden
diesem Team die weiteren Starts untersagt gemäss 1.2.6.
KAPITEL IX : Anti‐Doping Regeln
In 2011 stimmte die WSA Generalversammlung einer Änderung der Anti-Doping-Regelungen zu. Ziel war es, die bestehenden Regeln praktischer zu gestalten und auf die spezifischen Bedürfnisse des reinrassigen Schlittenhundesport anzupassen. Unter anderem wurde ein Medikamente-Meldeformular eingeführt, dass Athleten eine tierärztliche Behandlung ermöglicht, ohne dadurch die Anti-Doping-Regeln zu verletzen. Die überarbeiteten WSA-Anti-Doping-Regeln 2.0/2011 sind in Übereinstimmung mit den WADA-Regeln. (09.03.2011)
Diese Regelungen und die Liste der verbotenen Substanzen für Hunde werden auf der WSA-Website verfügbar gemacht werden.
Die Liste der verbotenen Substanzen und das Verfahren nach welchem menschliche Athleten getestet werden, ist auf der WADA-Website (www.wada-ama.org) beschrieben.
Nationale Verbände werden aufgefordert, sich mit den Anti-Doping-Regeln und den beschriebenen Verfahren hier und auf der WADA-Website vertraut zu machen.
10 MODALITÄTEN
10.1 Internationale Meisterschaften der WSA finden unter Bezugnahme auf die aufgeführten Modalitäten statt
10.1.1 Es findet alle 2 Jahre eine WSA Weltmeisterschaft statt, während eine WSA Europameisterschaft in den Jahren ohne Weltmeisterschaft stattfindet.
10.1.2 Championship Rennen finden an drei aufeinanderfolgenden Tagen statt.
10.1.3 Wenn es Zeit und Ort erlauben die Sprint und Distanz Veranstaltung am selben Ort zur selbe Zeit zu veranstalten, ist Verlauf des Events wie folgt ausgerichtet:
Donnerstag: Prologe Distanz (Halbe Strecke) und Eröffnungsfeier
Freitag: Sprint und Distanz alle Klassen
Samstag: Sprint und Distanz alle Klassen, Musher Abend
Sonntag: Sprint alle Klassen und Zeremonie Gewinner Sprint / Distanz
Hinweise: Alle Änderungen / Stornierungen sind wirksam ab 22. September 2014.
1) 5.2.8 (Beispiel Hornet, Spyder oder identische Schlitten)
2) 7.8 (Ausnahme: Musher mit anerkannter Behinderung - Richtlinien Paralympics)
3) 7.8 (Das Zeitlimit entfällt bei anerkannter Hilfeleistung.)
WELT-SCHLITTENHUNDE-VERBAND - WSA -
Satzung des
Welt-Schlittenhunde-Verbandes-WSA-e.V.
vers. 12.2
(Gegründet 1995)
Historie: -Neu erarbeitet im September 2010
-Beschlossen am 11.12.2010 auf der Mitgliederversammlung
-Geändert am 03.09.2011 auf der Mitgliederversammlung
-Geändert am 22.09.2012 auf der GV
-Geändert am 20.09.2014 auf der GV
(Grundlegende Prinzipien § 4/
Einberufung der Hauptversammlung/Anträge §13)
Inhaltsverzeichnis:
Prolog
- Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck/Zielsetzung
§ 3 Aufgaben
§ 4 grundlegende Prinzipien
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Organe des Verbandes
- Mitgliedschaft
§ 7 Eigenschaften der Mitglieder
§ 8 Erwerb des Mitglieder- und Zugehörigkeitsstatus
§ 9 Ende der Mitgliedschaft und Zugehörigkeit
§ 10 Mitgliedschafts- und Subskiptionsgebühren
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Hauptversammlung
§ 12 Die Hauptversammlung
§ 13 Einberufung der Hauptversammlung/Anträge
- Geschäftsführung/allgemeine und grundlegende Prinzipien
§ 14 Der Exekutiv-Ausschuss/erweiterte Vorstand
§ 15 Entscheidungen durch den Exekutivausschuss
§ 16 Anträge, Prioritätsanträge, Stimmrechte, Beschlussfähigkeit
§ 17 Entscheidungen
§ 18 Situation der Mitglieder innerhalb der WSA
§ 19 Allgemeine und grundlegende finanzielle Prinzipien
§ 20 Kontrolle der Bücher des Schatzmeisters
- Strafen/Disziplinäre Maßnahmen/Verfahrensvorschriften
§ 21 Verbandsstrafen
§ 22 Verfahrensvorschriften
6. Auflösung
§ 23 Auflösung des Verbandes
Prolog:
In dem Welt-Schlittenhunde-Verband WSA sind alle internationalen Föderationen, Verbände, Organisationen (die Mitglieder) vereint, die den Rennsport mit Schlittenhunden fördern, wobei WSA-Veranstaltungen nur mit Schlittenhunderassen durchgeführt werden, die von der „Internationalen Kynologischen Föderation F.C.I. als solche anerkannt und zugelassen werden.
In seiner Eigenschaft als bedeutende und hochangesehene Organisation jener Mitglieder ist die Zielsetzung der WSA darauf gerichtet eine gemeinschaftliche und einheitliche Entwicklung der Schlittenhunde zu fördern. Dabei ist die Autonomie der Mitglieder garantiert.
Die Mitgliedsverbände der WSA können nur Mitglieder der gleichen Nationalität wie der Mitgliedsverband selber oder aber Mitglieder mit dem Hauptwohnsitz im gleichen Land wie der Mitgliedsverband zu Meisterschaften der WSA melden und entsenden.
Hierbei muss der Teilnehmer allerdings seit mindestens 12 Monate seinen Hauptwohnsitz im Entsendeland haben.
Mitglieder anderer Organisationen sind bei WSA-Veranstaltungen startberechtigt wenn sie vom nationalen WSA-Verband nominiert werden.
Es ist beabsichtigt diese Satzung dem Olympischen Komitee in Lausanne vorzulegen.
Die WSA und seine Mitglieder verpflichten sich im Vertrauen zueinander mit den entsprechenden Zuchtverbänden in den verschiedenen Ländern zusammen zu arbeiten.
Die offiziellen WSA-Sprachen sind englisch und deutsch. In Streitfällen gelten ausschließlich die deutschen Versionen der Satzungen und Regeln. Grundsätzlich sind Versammlungen des Vereins in der WSA-Sprache abzuhalten, die alle Teilnehmer akzeptieren.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen “World Sleddog Association e.V.“ abgekürzt WSA.
Die WSA wurde 1995 gegründet und ist unter der Nr. VR 479 beim Registergericht des Amtsgerichtes 74722 Buchen eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 74722 Buchen/Deutschland.
- Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die ganze Welt und auf Länder, die den freien Verkehr und somit die Freizügigkeit der Menschen nicht
einschränken.
§ 2 Zweck/Zielsetzung
- Die Zielsetzung des Verbandes ist die Praktizierung und Förderung des Schlittenhund-Rennsports mit Schlittenhund-Rassen, die von der F.C.I. zugelassen sind:
- Siberian Husky
- Alaskan Malamute
- Grönlandhund
- Samoyede
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Organisation/Veranstaltung von internationalen Schlittenhunde-Wettkämpfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln und Aufgaben des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Verstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 50 Euro im Jahr erhalten. Für alle anderen Auslagen gilt die gültige interne WSA Kostenordnung.
3. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.
- Der Verband kann Mitglied anderer Föderationen oder Organisationen werden um seine Zielsetzungen zu verwirklichen.
§ 3 Aufgaben
Die Aufgaben des Verbandes sind:
1.Die Organisation und Umsetzung von Welt- und Europameisterschaften oder anderen internationalen Wettkämpfen in Zusammenarbeit mit einem nationalen WSA-Verband oder einer anderen internationalen Organisation. Ein solcher Ort oder ein solches Land sollte jedes Jahr innerhalb der Föderation wechseln.
- Die Harmonisierung und Koordinierung der Zeitpläne für internationale Schlittenhunderennen wie auch Wettkämpfe, Meisterschaften, Pokalveranstaltungen oder andere internationale Herausforderungen in Zusammenarbeit mit und innerhalb der Mitglieder
- Die Harmonisierung der Rennvorschriften in allen Mitgliedsländern und die Kontrolle ihrer Anwendung, verbunden mit der Beachtung dieser Vorschriften durch die Mitglieder und deren Schlittenhundesportler.
- Die Unterstützung der Mitglieder in ihren Bemühungen den Schlittenhunderennsport in ihren Ländern zu fördern
- Die Beachtung von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz der Rechte der Tiere und zum Schutz der Tiere vor Misshandlungen soweit sich diese Gesetze und Verordnungen auf die Zielsetzungen dieses Verbandes beziehen.
- Repräsentation und Förderung des Schlittenhunderennsports , zusammen mit den Mitgliedern, gegenüber nationalen und internationalen Behörden und insbesondere dem I.O.C
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihnen.
- Die Gewährleistung einer guten Kommunikation und Information der WSA und deren Mitgliedern durch das Betreiben einer Website/Homepage.
§ 4 Grundlegende Prinzipien
Die WSA und seine Mitglieder sind gehalten folgende grundlegenden Prinzipien anzuwenden:
- Schlittenhunderennen nach den Statuten der WSA dürfen nur mit reinrassigen Schlittenhunden im Einklang mit den F.C.I. –Vorschriften durchgeführt werden.
- Die fundamentalen Prinzipien des Amateursports und Fairplay müssen jederzeit beachtet und eingehalten werden.
- Die WSA und seine Mitglieder versichern die Regeln der internationalen Gesellschaften für die Verhinderung der Misshandlung von Tieren zu beachten
- Aus sportidentischen Registriergründen werden folgende Klassen und Kategorien festgelegt:
Kategorie 1 = Siberian Husky
Kategorie 2 = Alaskan Malamute, Grönlandhund, Samoyede
Klassen = UL, 8,6,4,2, SM, SW, SJM, SJW, MD (Mitteldistanz) D (Distanz)
- Eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zuchtverbänden in den verschiedenen Ländern wie auch der F.C.I.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04 und endet am 31.03. des nächsten Jahres.
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung (General assembly/GA)
- Der Vorstand
Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung/GA. Der Verband wird durch einen Exekutiv-Ausschuss (the Board) geführt und verwaltet, der sich wie folgt zusammensetzt:
- 1. Vorsitzender (Chairman)
- 2. Vorsitzender (Vizechairman)
- Sportdirektor (Director sport)
- Geschäftsstelle (Secretary)
- Schatzmeister (Treasurer)
Diese werden von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt.
Jedes Mitglied des Boards hat innerhalb dieses Gremiums bzw. bei den Entscheidungen der Hauptversammlung/GA eine Stimme. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass ein Mitglied des Boards gleichzeitig auch Delegierter seines nationalen Verbandes sein sollte. Die größtmögliche Anzahl der Stimmen, die entweder ein Mitglied des Boards oder ein Delegierter auf sich vereinen kann, beträgt zwei (2). Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorstandes ausschlaggebend. Stimmenübertragungen über einen nationalen Verband hinaus sind nicht zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
die Technischen Direktoren (Direktor Sprint/Direktor Distanz/Direktor Skijöring-Pulka/Direktor off snow Director Public Relations/Webmaster) und der Verbandstierarzt/Antidopingbeauftragter werden ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren offen gewählt und besitzen ebenfalls Stimmrecht. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben jeweils nur 1 Stimme auch wenn sie mehrere Funktionen ausüben. Mehr als 2 Funktionen gleichzeitig sind nicht zulässig.
Das Rennleiterkommittee, bestehend aus dem Direktor Sport und 2 zu wählenden WSA Rennrichtern, ist die höchste rechtliche Instanz in allen den Sport betreffenden Bereichen bei WSA Veranstaltungen. Dieses betrifft Teilnehmer, Rennleiter und/oder Rennrichter sowie deren Entscheidungen. Die Mitglieder des Rennleiterkomitees sollen aus 3 verschiedenen Nationen sein. Sollte eines der Kommitteemitglieder direkt betroffen sein wird der Chairman oder Vizechairman der WSA diese Position für diesen Einzelfall bekleiden. Die Mitglieder des Rennleiterkommittees werden für die Zeit von 3 Jahren offen gewählt.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren offen gewählt. Die Kassenführung des Verbandes ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventuell bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
§ 7 Eigenschaften der Mitglieder
- Die nationalen Sportverbände mit reinrassigen Schlittenhunden nach F.C.I. können Mitglied der WSA werden.
- Jedes Land kann nur durch 1 (eine) Mitgliedföderation oder Organisation vertreten werden. Eine solche Organisation soll alle inländischen Clubs und Organisationen auf sich vereinen, die den Schlittenhundesport mit reinrassigen Schlittenhunden im Einklang mit der F.C.I. fördern. Die Mitgliedschaft von mehr als einer Organisation pro Land ist möglich, wenn dieses aus sprachlichen, historischen oder sportlichen Gründen für erforderlich gehalten wird. Eine solche Regelung muss durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung (GA) bestätigt werden.
- Organisationen oder Föderationen, die an Rennen mit reinrassigen Schlittenhunden interessiert sind, können einen assoziierten Status erwerben. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht und die Einzelmitglieder können nicht automatisch an WSA Rennen teilnehmen. Die Aufnahme solcher assoziierter Mitglieder kann vom Board gebilligt werden. Die endgültige Aufnahme der Mitglieder muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Organisationen des bürgerlichen Rechts können ebenfalls Mitglied in der WSA werden.
- Organisationen, Föderationen und Einzelpersonen können nicht Mitglied werden wenn sie Mitglied einer Organisation sind, die Schlittenhunderennen nicht im Einklang mit der F.C.I. - Definition reinrassiger Schlittenhunde betreiben. Dieses gilt nicht für Organisationen, welche Mitglied in einem Verband sind in welchem die WSA auch Mitglied ist.
- Einzelpersonen kann ein assoziierter Mitgliedstatus zuerkannt werden, der es ihnen gestattet sich an Veranstaltungen der WSA zu beteiligen. Eine solche Einzelmitgliedschaft ist jedoch nur für Schlittenhundesportler aus Ländern möglich, die keine Föderation oder Organisation als Mitglied der WSA besitzen. Solche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Einzelmitglieder erlangen die assoziierte Mitgliedschaft nur, wenn Zweidrittel der auf einer Hauptversammlung abgegebenen Stimmen zugunsten einer solchen Mitgliedschaft und nicht mehr als 1 (eine) Stimme gegen eine solche Mitgliedschaft seitens des Boards der WSA abgegeben wurde.
- Solche Mitglieder von Organisationen, die in direktem Wettbewerb zur WSA stehen (in organisatorischer und administrativer Hinsicht, in den Zielen und Zielsetzungen), können nicht Vollmitglied der WSA werden. Auch können von diesen Sportlern keine WSA Titel erlangt werden. Ausnahmen können gewährt werden, die einzig und allein den direkten sportlichen Wettkampf sämtlicher Mitglieder aller internationalen Organisationen fördern.
- Die WSA kann eine Ehrenmitgliedschaft an um die WSA Belange verdiente Personen oder Organisationen vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft muss mit 2/3 Mehrheit der GA beschlossen werden.
§ 8 Erwerb des Mitglieder- und Zugehörigkeitsstatus
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden der WSA in Form einer Teilnahmeerklärung zu richten. Zusammen mit diesem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Anerkennung von und Zustimmung zu der gültigen WSA-Satzung
- Eine Bereitschaftserklärung sich an WSA Veranstaltungen zu beteiligen
- Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung beim zuständigen Gericht, zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der gültigen Satzung
- Eine Liste der Mitglieder des Exekutivorgans, eine Liste der Mitgliederclubs bzw. der individuellen Mitglieder
- Eine Liste mit Namen von mindestens 5 aktiven Sportlern (4 Schneerennen in einer Saison) wobei die Rennergebnisse beigefügt werden müssen
- Einzelpersonen, die Mitglied werden möchten haben ein entsprechendes Antragsschreiben an den Vorsitzenden zu richten
Für Föderationen oder Organisationen, die die Mitgliedschaft in der WSA anstreben ist es wesentlich, dass sie identische Ziele in Richtung auf genannten §§ 2 – 4 verfolgen. Die Mitgliederversammlung (GA) entscheidet durch ein Mehrheitsvotum über die Aufnahme in den Verband. Die Abstimmungskriterien in Bezug auf eine einzelne Mitgliedschaft sind in § 7.6 aufgeführt.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft und Zugehörigkeit
- Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliederorganisation.
- Ein Mitglied kann den Verband zum Ende eines jeden Geschäftsjahres verlassen. Zu diesem Zweck ist dem Vorsitzenden spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres ein entsprechendes Schreiben zu zuleiten. Das Ausscheiden des Mitgliedes wird schriftlich bestätigt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Boards und insbesondere aus folgenden Gründen erfolgen:
- Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung der Regeln oder der Satzung des Verbandes
- wegen Bruchs oder Verletzung von Vereinbarungen oder Beschlüssen der WSA.
- wegen Verstoß gegen die dokumentarische Grundlage des sportlichen Verhaltens, der Interessen des Verbandes oder wegen fehlerhaftem Verhalten in Zusammenhang mit den Rechten der Tiere.
- aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Schlittenhundföderation, die nicht mit der F.C.I. in Einklang steht.
- Einzelne Teilnehmer der nationalen Verbände können bei groben unsportlichen Verhalten für bis zu 2 Jahre zu WSA Veranstaltungen gesperrt bzw. nicht zugelassen werden.
Die Entscheidung über den Ausschluss/Sperre wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Ratifizierung vorgelegt. Diese Ausschlussverfahren kann durch einen Beschluss des Boards oder im Anschluss an eine berechtigte Forderung eines Mitgliedes des Verbandes eingeleitet werden. Der Ausschluss erfordert eine zweidrittel Mehrheit des Boards zugunsten des Ausschlusses. Das Mitglied, das von einer solchen Entscheidung betroffen wird kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Board Widerspruch einlegen. Nach dem Widerspruch hat das Board:
- die Abschlussentscheidung der nächsten Hauptversammlung zur Diskussion und Entscheidung vorzulegen. In diesem Fall besitzt das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll alle Rechte und Pflichten, wie sie in dieser Satzung verankert sind.
- das betreffende Mitglied bis zur nächsten Hauptversammlung zu suspendieren. Die GA stimmt dann über den Ausschuss des Mitgliedes ab, wobei das Mehrheitsvotum entscheidet.
- Während der Suspension/vorläufigen Sperre ist das betreffende Mitglied nicht berechtigt sich an irgendeiner WSA-Veranstaltung zu beteiligen oder bei irgendeinem WSA-Beschluss abzustimmen. Ausgenommen hiervon ist während der Hauptversammlung das Votum über seinen eigenen Auschluss bzw. Sperre.
- Jedes Mitglied der WSA-Organe, die der Föderation des suspendierten Mitglieds angehört wird zudem aus der Position innerhalb der WSA-Organe suspendiert.
- Der Mitgliedsstatus wird durch das Board in folgenden Fällen aufgehoben:
- Wenn die Föderation oder Organisation aufgehoben oder aufgelöst ist.
- Wenn einer Föderation oder Organisation durch die öffentlichen Behörden die Geschäfts- oder Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Der Verlust des Mitgliedschaftsstatus befreit nicht von der Erfüllung der Erfordernissen und Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt gegenüber dem Verband noch nicht geleistet worden sind. Die Rechtsnachfolger haben alle Erfordernisse und Verpflichtungen, die gegenüber der WSA noch nicht erfüllt worden sind, wahrzunehmen.
§ 10 Mitgliedschafts- und Subskiptionsgebühren
- Zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedsformalitäten erfüllt werden haben die Mitglieder die von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten. Der Beitrag für den Erwerb der Mitgliedschaft wird wie folgt festgelegte:
- Mitgliedsföderationen oder –verbände zahlen für jedes Mitglied der Föderation einen (1) Euro; mindestens aber siebzig (70) Euro für bis zu 100 Mitgliedern.
- Einzelmitglieder und assoziierte Mitglieder zahlen einen Beitrag von 50.- (fünfzig) Euro.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
- Sollte ein Musher bei einer WSA-Veranstaltung starten, der nicht durch den nationalen WSA-Verband nominiert wurde so hat er ein erhöhtes Startgeld zu zahlen. Dieser Differenzbetrag geht an die WSA. Einzelheiten sind mit dem jeweiligen Veranstalter zu vereinbaren.
2. Die Mitglieder haben für jedes Jahr ihrer Mitgliedschaft im Verband
Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der GA
festgelegt wird.
3. Die Mitglieder haften für die Entrichtung möglicher
Mitgliedschaftssteuern und –beträge.
4. Solche Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht zeitgerecht
nachkommen, verlieren automatisch ihre Stimmrechte.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitgliedsorganisationen haben die gleichen Rechte und Pflichten.
- Die Mitglieder können entsprechend den Vereinbarungen und Bestimmungen, die Einrichtungen verwenden, die dem Verband gehören und sich an allen Veranstaltungen beteiligen.
- Die Mitglieder verpflichten sich folgende Regeln zu beachten:
- Es dürfen Schlittenhunde-Rennen nur mit reinrassigen Schlittenhunden durchgeführt werden für die entsprechende Dokumente/Ahnentafeln der F.C.I oder eines von der F.C.I anerkannten Zuchtverbandes vorliegen.
- Sie können an den WSA-Veranstaltungen zu den Bestimmungen und –Bedingungen teilnehmen, die für eine solche Veranstaltung festgelegt wurden.
- Sie haben die Hunde auf seriöse Art und Weise zu züchten und zu trainieren und somit im Einklang mit den Regularien der internationalen Tierschutzverbände zu handeln.
- Sie haben sich während der Veranstaltungen freundschaftlich zu verhalten und nach dem Kriterium des Fairplay aufzutreten.
- Sie haben die Zielsetzungen des Verbandes im allgemeinen Interesse zu fördern.
- Sie haben ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen und die tatsächliche Zahl der einzelnen Mitglieder innerhalb der Organisation gegenüber dem Verband zu aktualisieren
- Sie haben schriftlich und unverzüglich allen Einzelmitgliedern alle WSA-Informationen zukommen zu lassen, die mit den Interessen des Mitgliedstatus in Zusammenhang stehen. Dies ist auch auf der offiziellen WSA-Website zu veröffentlichen.
§ 12 Die Hauptversammlung (GA)
- Die Hauptversammlung (GA) setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsföderationen bzw. -organisationen zusammen. Diese Delegierten werden von ihren Verbänden gewählt und entsandt. Eine Stimmenübertragung innerhalb der vorgegebenen Richtlinien ist zulässig. Die GA ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
- Diese Mitglieder haben eine solche Anzahl von Stimmen, die der Zahl der Mitglieder in ihrem Land entspricht. Diese Stimmen verteilen sich wie folgt:
- Mitglieder aus weniger als 100 Personen - 1 Stimme
- Mitglieder aus 101 – 500 Personen - 2 Stimmen
- Mitglieder aus 501 - 800 Personen - 4 Stimmen
- jeweils weitere 100 über 800 Personen - 1 Stimme (beginnend mit 900)
3. Die GA wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des engeren Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss besteht aus 2 Personen. Er übernimmt die Versammlungsleitung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden und überwacht die geheime Wahl der engeren Vorstandschaft (Board).
§ 13 Einberufung der Hauptversammlung/Anträge
- Die ordentliche Hauptversammlung/GA findet einmal im Jahr vorzugsweise im Juni/Juli statt. Als spätester Termin wird der Monat September angesehen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen und muss auch dementsprechend auf der WSA-Website publik gemacht werden.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung des Verbandes muss dann einberufen werden wenn mindestens 50 % der Mitglieder der Hauptversammlung oder 2/5 der Mitgliedsföderationen und – organisationen eine solche Versammlung beantragen. Der Antrag muss in schriftlicher Form an den Vorsitzenden gerichtet werden, wobei die Gründe für eine solche außerordentliche Versammlung deutlich zu vermerken sind. Der Vorsitzende ist verpflichtet einen solchen Antrag jeglichen und sämtlichen Vorsitzenden der Mitgliedsföderationen und –organisationen zur Kenntnis zu bringen.
- Die Einberufung hat spätestens 6 (sechs) Wochen vor Beginn der Hauptversammlung/GA zu erfolgen. In dieser Zeit bis zur Veröffentlichung der Tagesordnung ist Gelegenheit Anträge an die GA zu stellen.
- Die Tagesordnungspunkte, die auf der Hauptversammlung/GA verhandelt werden sollen, sind spätestens 3 (drei) Wochen vor der Beginn der Hauptversammlung auf der WSA-Website zu veröffentlichen und die Mitgliedsvereine sind auf diesen Umstand schriftlich hinzuweisen.
- Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die GA entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst aus der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die GA. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen können während der GA nicht gestellt werden.
- Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich der Text der beabsichtigten Satzungsänderung und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.
§ 14 Der Exekutiv-Ausschuß/erweiterte Vorstand
- Der gesetzliche Vorstand (Board) (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
- dem Ersten Vorsitzenden – Chairman
- dem Zweiten Vorsitzenden- Vizechairman
- dem Direktor Sport – Director sport
- dem Schriftführer – Secretary
- dem Schatzmeister – Treasurer
2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl des gesetzlichen Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Die erweiterten Positionen werden offen gewählt (Wahl per Handzeichen). Auf Antrag ist auch eine geheime Wahl zulässig. Auf Antrag können die Stimmzettel vernichtet werden.
3. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Direktor Sport nur bei Verhinderung des Zweiten Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei Verhinderung des Direktor Sport, der Schatzmeister nur bei Verhinderung aller übrigen Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes handeln.
Alle Positionen können in Verbindung mit irgendeiner anderen Position im Vorstand wahrgenommen werden.
- Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann seine Position im Ausschuss behalten, selbst wenn er nicht Delegierter der nationalen Organisation ist. Für den Fall dass die nationale Organisation aus der WSA ausgeschlossen wird müssen auch die betreffenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes innerhalb einer Woche nach Ausschluss ihrer Organisation aus der WSA zurücktreten.
- Der Exekutiv-Ausschuss/Board ist berechtigt rechtmäßige Beschlüsse zu fassen, solange mindestens 3 Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Diese Beschlüsse müssen einstimmig sein.
- Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus und gibt seine Funktion während des Mandats auf, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten GA einen Nachfolger wählen. Die Wahl muss bei der nächsten GA bestätigt werden und ist auf das Mandat des zurückgetretenen Mitgliedes beschränkt.
- Der Vorsitzende verwaltet, steuert und regelt den Geschäftsbetrieb.
- Der Vorsitzende beruft den erweiterten Vorstand einmal im Jahr ein. Eine solche Versammlung sollte im Zusammenhang mit Aktivitäten oder Veranstaltungen abgehalten werden. Alle bei einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse sind der Hauptversammlung/GA zur Genehmigung zu unterbreiten.
- Von den Sitzungen und Entscheidungen der Verbandsorgane werden Protokolle angefertigt. Die Protokolle sind durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle zu archivieren.
- Das Board kann mögliche neue Mitglieder zu jeder Veranstaltung einladen. Von einem solchen Mitglied können jedoch keine internationalen Titel erworben werden. Trotzdem können solche potentiellen neuen Mitglieder eine Veranstaltung gewinnen. Ausgenommen hiervon sind die assoziierten Einzelmitglieder. Solche Einzelmitglieder können eine Veranstaltung gewinnen und den betreffenden Titel erlangen.
- Die Mitglieder des Boards haben das Recht auf Zutritt und Teilnahme an allen Zusammenkünften oder Versammlungen von Mitgliedsföderationen oder –organisationen.
§ 15 Entscheidungen durch den Exekutivausschuss/Board
Erweiterte Vorstandschaft
- Das Board ist die oberste Körperschaft des Verbandes. Es entscheidet in allen Angelegenheiten, solange diese in seinen Zuständigkeitsbereich und nicht in den der Hauptversammlung/GA fallen. Das Board bzw. auch andere autorisierte WSA-Gremien sollen/können ihre Entscheidungen auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel (vorzugsweise e-mail-Verkehr) treffen. Die Protokolle der Entscheidungsfindung (e-mails) sind bei den jeweiligen Verantwortlichen (interner Geschäftsverteiler) zu verwahren.
- Das Board vertritt den Verband gegenüber anderen Behörden und in der Öffentlichkeit.
- Das Board kann über eine vorläufige assoziierte Mitgliedschaft, wie auch über andere Angelegenheiten entscheiden, bis eine endgültige Entscheidung durch die Hauptversammlung/GA getroffen worden ist.
- Die erweiterte Vorstandschaft überwacht alle WSA Veranstaltungen. Eine WSA Rennordnung wird publiziert und ist auch auf der WSA-Website zu veröffentlichen.
- Die Entscheidungen des Boards und des erweiterten Vorstandes erfolgen nach dem einfachen Mehrheitsprinzip mit Ausnahme der Ausschluss-Regularien im Sinne des § 9 dieser Satzung.
§ 16 Anträge, Prioritätsanträge, Stimmrechte, Beschlussfähigkeit
- Alle Mitglieder besitzen gleiche Antragsrechte im Einklang mit der vorliegenden Satzung
- Alle Anträge müssen spätestens 4 (vier) Wochen vor Beginn der GA dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle in schriftlicher Form eingereicht werden. Sie sind in englischer und deutscher Sprache einzureichen, wobei in Streitfällen nur die deutschen Fassungen zählen.
- Alle Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind sowie Anträge, die sich anlässlich einer GA ergeben, gelten als Prioritätsanträge. Über einen solchen Prioritätsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die GA dies durch ein Mehrheitsvotum beschließt. Prioritätsanträge, die auf die Auflösung der Gesellschaft oder auf Änderungen der Satzung ausgerichtet sind, sind nicht zulässig.
- Die im Einklang mit der Satzung einberufene Hauptversammlung ist berechtigt, rechtsgültige Beschlüsse zu fassen, gleichgültig, wie groß die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist.
§ 17 Entscheidungen
- Im Falle von Wahlen oder Anträgen entscheidet die GA auf der Grundlage der Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Änderung der Satzung, die Änderungen der Ziele der WSA bzw. deren Auflösung erfordern eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der rechtmäßig abgegebenen Stimmen.
§ 18 Situation der Mitglieder innerhalb der WSA
- Mitgliedsföderationen und – organisationen werden im Einklang mit ihren eigenen Satzungen geführt und verwaltet, solange diese nicht im Widerspruch zu der Satzung der WSA stehen.
- Die Mitglieder führen und verwalten ihre eigenen geschäftlichen Angelegenheiten selbstständig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Funktion.
§ 19 Allgemeine und grundlegende finanzielle Prinzipien
- Der Verband entwirft und verwaltet sein Budget um die Verwirklichung seiner Aufgaben zu garantieren.
- Alle dem Budget zugrunde liegenden Aktiva, zusammen mit allen möglichen Überschüssen, können nur in Einklang mit der Satzung verwendet werden.
- Der Schatzmeister unterbreitet der Hauptversammlung/GA jedes Jahr einen ausgewogenen Haushaltsplan, die die Einnahmen und Ausgaben betreffen.
- Insoweit als zusätzliche Einnahmen und Ausgaben über der Ausgleichsmöglichkeit des Gesamtbudgets liegen, unterbreitet der Schatzmeister der Hauptversammlung/GA einen Nachtragshaushalt.
- Alle Haushalte müssen von der GA genehmigt werden.
- Der Schatzmeister fertigt jedes Jahr eine Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit der Bilanz an, die der GA zur Genehmigung vorgelegt werden.
- Die Jahresabschlüsse und der Abschluss der Geschäftsjahre werden der Hauptversammlung/GA zur Genehmigung vorgelegt.
§ 20 Kontrolle der Bücher des Schatzmeisters
- Die Verwaltung der Gesellschaft wird am Ende des Geschäftsjahres und vor Beginn der GA von 2 (zwei) Kassenprüfern kontrolliert. Diese fertigen einen Bericht über die Kontrolle des Abschlusses des Geschäftsjahres, über die Einnahmen und Ausgaben wie auch über die Haushaltssituation an. Dieser Bericht wird von den Kassenprüfern der GA vorgelegt. Dieser Bericht und der Haushaltsbericht des Schatzmeisters müssen von der Hauptversammlung/GA entlastet werden. Erst nach dieser Entlastung kann die gesamte Vorstandschaft ebenfalls entlastet werden.
- Die Kassenprüfer werden von der GA gewählt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 21 Verbandsstrafen
- Die WSA ist berechtigt gegen Mitglieder vorzugehen und auf Verbandsebene Strafen zu verhängen falls Mitgliedsorganisationen oder deren einzelne Mitglieder die Zielsetzungen und gemeinsamen Interessen des Verbandes nicht respektieren oder weil sie die Satzung, die Vorschriften oder Vereinbarungen des Verbandes verletzen oder übertreten. (siehe auch § 9 dieser Satzung)
- Die WSA kann folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung mit Geldbuße
- Verweis/Abmahnung mit Geldbuße
- Ausschluss
- Amtsenthebung
- Ausschluss bzw. Sperre einer Organisation oder einzelner Mitglieder dieser Organisation für WSA-Veranstaltungen für die Dauer von bis zu 24 Monaten.
- Die Suspension eines Mitglieds. Für suspendierte Mitglieder gelten die Vorschriften und Regularien, die im § 9 zum Ausdruck gebracht worden sind.
- Die GA ist für die Behandlung und Verhängung von Strafen auf Verbandsebene zuständig. Strafen werden vom Board in Verbindung mit dem Rennleiterkomitee zunächst angeordnet. Sie müssen jedoch in der nächsten GA behandelt und bestätigt werden. Widersprüche gegen eine vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der GA ist dann endgültig.
- Die Höhe der Geldbuße liegt bei mindestens 50 Euro und darf 1000 Euro nicht übersteigen.
- Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgten:
- im Falle einer Beeinträchtigung des guten Rufes und der Zielsetzungen des Verbandes
- im Falle einer schwerwiegenden oder andauernden Übertretung oder Verletzung der Satzung des Verbandes wie auch deren Vereinbarungen, Entscheidungen oder Vorschriften
- im Falle einer Beleidigung von Mitgliedern oder ehrenamtlich verantwortlichen tätigen Mitarbeitern/Funktionsträgern der WSA
- im Falle eines unangemessenen und nicht dem Grundsatz des Fairplay entsprechenden Verhaltens anlässlich einer Veranstaltung des Verbandes bzw. auf Veranstaltungen, die von anderen Organisationen organisiert werden und wodurch die WSA in Misskredit gebracht wird.
§ 22 Verfahrensvorschriften
- Wenn ein Verfahren eingeleitet worden ist werden die Vorwürfe schriftlich dem Beschuldigten zugeleitet. Der Beschuldigte kann sich innerhalb von 4 Wochen zu den Vorwürfen schriftlich äußern. Falls kein Eingang zu verzeichnen ist, wird angenommen dass der Beschuldigte sich nicht zum Vorwurf äußern will.
- Das Verfahren unterliegt bis zum endgültigen Abschluss der Verschwiegenheit. Eine Verfahrensakte ist anzulegen. Es sind nur allgemeine Auskünfte gestattet, die ausschließlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden einvernehmlich publiziert werden dürfen.
- Das Verfahren findet bis zur nächsten GA ausschließlich schriftlich statt. Der Beschuldigte kann bei dieser GA eine mündliche Verhandlung beantragen. Die Kosten, die dem Beschuldigten in dieser Angelegenheit entstehen, hat er selbst zu tragen.
- Entscheidungen bezüglich der Verhängung von Strafen sind nach dem gewöhnlichen Mehrheitsprinzip zu treffen. Die Abstimmung in der GA erfolgt geheim und das Ergebnis ist dem Beschuldigten bekannt zu geben.
- Spätestens 2 Wochen nach der GA erhält der Beschuldigte eine schriftliche Mitteilung über das Strafmaß gegen ihn und welche Gründe dazu führten. Das Verfahren gilt damit als endgültig abgeschlossen.
§ 23 Auflösung des Verbandes
- Der Verband kann nur durch einen Beschluss aufgelöst werden, der auf einer GA getroffen wird, auf der mindestens ¾ der Mitglieder, einschließlich der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft anwesend und im Einklang mit der Satzung stimmberechtigt sind. Eine Auflösung des Verbandes bedarf eines 2/3 (zweidrittel) Mehrheitsbeschlusses.
- Nach der Auflösung hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen
- Die GA beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens.
4.. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Tierschutzes.
Buchen-Hettingen/Germany
22. September 2014
Arno Steichler, Chairman WSA
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